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JuraForum.deLexikonLLKW-Maut 

LKW-Maut

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Maut ist die Gebühr für die Straßenbenutzung durch bestimmte Fahrzeuge.

Von der Mautpflicht erfasst sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.

Zunächst war die Mautpflicht auf die Benutzung von Autobahnen beschränkt.

Mit dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) wurde die Maut für die Nutzung von Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge auch auf die Nutzung von bestimmten mindestens vierstreifigen Bundesstraßen (mindestens zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung) in der Baulast des Bundes mit Anbindung an eine Bundesautobahn ausgedehnt.

Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) ist am 19. Juli 2011 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Autobahnmautgesetz (ABMG) und die Mauthöheverordnung außer Kraft getreten.

Die Erhebung der Maut auf Bundesstraßen für die Benutzung durch Kraftfahrzeuge begann gemäß § 1 BStrMautErhebV am 1. August 2012.

Die Mauteinnahmen fließen nach dem Abzug der Aufwendungen dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Finanzierung der Bundesfernstraßen zu.

2. Mautpflichtige Straßen

Mautpflichtige Straßen sind gemäß § 1 Abs. 1 BFStrMG

  • Bundesautobahnen und
  • Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen,
    • für die nach § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Träger der Baulast ist,
    • die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Abs. 4 FStrG sind,
    • die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind,
    • die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben,
    • die eine Mindestlänge von 4 Kilometern aufweisenund
    • die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind.

3. Mauthöhe

Die je Kilometer zu zahlende Höhe der Mautsätze richtet sich nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs. Die Gebühr beträgt zwischen 0,141 und 0,288 Cent je Kilometer. Rechtsgrundlage ist die Anlage zum Bundesfernstraßenmautgesetz.

4. Mautpflichtige Fahrzeuge

Mautpflichtige Fahrzeuge sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BFStrMG Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die

  • ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
  • deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.

Unerheblich ist, ob mit dem Fahrzeug tatsächlich Güter befördert werden und ob das Fahrzeug für einen gewerblichen oder privaten Zweck genutzt wird. Für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, ist die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs entscheidend - unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall. Es muss sich um Fahrzeuge handeln, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit dazu bestimmt sind, regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im Güterverkehr teilzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg 26.03.2009 - 1 B 16/08).

Folgende Fahrzeuge sind von der Zahlung der Maut befreit:

  • Omnibusse
  • Fahrzeuge der Streitkräfte
  • Fahrzeuge der Polizeibehörden
  • Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes
  • Fahrzeuge der Feuerwehr und anderer Notdienste
  • Fahrzeuge des Bundes
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich der Straßenreinigung und des Winterdienstes genutzt werden
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbe eingesetzt werden

5. Mautschuldner

Mautschuldner ist gemäß § 2 BFStrMG die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung der Autobahn

  • Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges ist,
  • über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt oder
  • das Fahrzeug führt.

Die Maut ist sowohl von inländischen als auch von ausländischen mautpflichtigen Fahrzeugen zu entrichten. Das im Inland ansässige Straßengütergewerbe wird wie folgt entlastet:

  • Die Erhebung der Eurovignette entfällt.
  • Bei Nachweis von im Inland gezahlter Mineralölsteuer kommt eine Mautermäßigung infrage.

6. Mautentrichtung

Den Zuschlag zum Betreiben der Gebührenanlage hat das Konsortium ETC erhalten, dem neben der Deutschen Telekom Daimler Chrysler und der französische Autobahnbetreiber Cofiroute angehören.

Umsatzsteuer wird bei der Abrechnung der Mautsätze nicht erhoben. Eine Mauterhebung auf die Benutzung von Bundesstraßen ist aus EU-rechtlichen Gründen nicht möglich.

Die Mauterhebung erfolgt

  • automatisch über ein im Fahrzeug eingebautes Gerät (OBU),
  • durch Anmeldung im Internet,
  • durch Anmeldung an Mautstellen-Terminals.

Voraussetzung ist die Registrierung bei der Betreibergesellschaft Toll Collect (http://www.toll-collect.de).

Die automatische Erfassung der Maut erfolgt mithilfe eines satellitengestützten Maut-Systems (On-Board-Unit, OBU): In dem LKW wird das kostenlos von der Betreibergesellschaft zur Verfügung gestellte Gerät eingebaut, das mit einem GPS-Empfänger und einem Mobilfunksender ausgerüstet ist. Wird eine mautpflichtige Straße befahren, errechnet das Gerät die Gebühr aus den Daten des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern. Die Höhe der Gebühr wird dann an eine Zentrale weitergefunkt, die dann mit der Spedition abrechnet.

Die Einnahmen aus der Mautgebühr sind nach Abzug der Kosten für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems ausschließlich für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zu nutzen.

Das Amtsgericht Gummersbach hat im August 2003 die Firma Toll Collect verpflichtet, die von ihr gespeicherten Daten der Polizei zwecks Nachvollziehung des Bewegungsprofils eines gestohlenen Lastkraftwagens zu Verfügung zu stellen.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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