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Liegenschaftskataster

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Erklärung

1. Allgemein

Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Grundstücksverzeichnis (vermessungstechnisches Verzeichnis), das Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse der Erdoberfläche in Deutschland gibt, z.B. Lage, Größe und Nutzung der Grundstücke. Es ist die Grundlage der Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch.

Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Katasterkarten und den Katasterbüchern.

2. Gliederung

Das Liegenschaftskataster eines Katasteramtsbezirkes ist wie folgt gegliedert:

3. Katasterbücher

Es gibt folgende Katasterbücher:

4. Katasterkarten

Das Kartenwerk des Liegenschaftskatasters besteht aus der Flurkarte und der Schätzungskarte:

5. Katasterbehörden

Katasterbehörden sind die Katasterämter, in Bayern die Vermessungsämter.

6. Grenzbescheinigung

Aus der von der Katasterbehörde auszustellenden Grenzbescheinigung ist zu ersehen, ob auf einem Flurstück ein Gebäude errichtet wurde oder ob dieses Gebäude innerhalb der rechtmäßigen Grenzen steht.

Wesentliche Grenzüberschreitungen werden bei der Beleihung des Grundstücks berücksichtigt, weil evtl. Rechte des Nachbarn sich auf den Wert des Grundstücks auswirken. Besonders wichtig ist die Grenzbescheinigung für die Beleihung von Neubauvorhaben, weil hier aus der Flurkarte die Gebäudeeinmessung und evtl. Grenzüberschreitungen i.d.R. noch nicht erkennbar sind.

7. Einsicht

Einsicht in das Liegenschaftskataster wird bei berechtigtem Interesse gewährt. Dies wird vermutet bei Grundeigentümern, Erbbauberechtigten, Behörden, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Notaren. Ob ein berechtigtes Interesse bei Maklern vorliegt, ist umstritten. Es ist zu bejahen, soweit dem Auftraggeber (Kaufinteressent) Einsicht gewährt würde.

Hinweis:

In Berlin ist jedermann berechtigt, die Verzeichnisse und die Flurkarte des Liegenschaftskatasters einzusehen. Ihm werden auf seine Kosten Auskünfte, Abschriften und Abzeichnungen daraus erstellt.

8. Aufgaben des Liegenschaftskatasters

Das Liegenschaftskataster hat u.a. folgende Aufgaben:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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