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Die Lenkzeit ist Teil der Arbeitszeit eines Kraftfahrers. Daneben gehören auch das Be- und Entladen, die Fahrzeugpflege etc. zur Arbeitszeit.
Rechtsgrundlagen der Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern sind das Fahrpersonalgesetz sowie die Fahrpersonalverordnung, deren Inhalte durch die folgenden europäischen Rechtsvorgaben ergänzt werden:
Mit dem Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern wurde die Ausweitung des Anwendungsbereichs der RL 2002/15 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die hauptsächlich Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben auf selbstständige Kraftfahrer in das deutsche Recht umgesetzt. Die Rechtsänderungen sind zum 01.11.2012 in Kraft getreten. Siehe insofern die Ausführungen unten im Beitrag.
Gemäß § 1 FPersV i.V.m. Art. 8 VO 561/2006 bestehen folgende Vorgaben zur täglichen Ruhezeit:
Die wöchentlichen Ruhezeiten sind wie folgt einzuhalten:
Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (SelbKraftArbZG) lehnen sich - soweit für Selbstständige möglich - an die geltenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes an. Das Gesetz gilt nur für echte selbstständige Kraftfahrer. Dies sind Fahrer, die weder angestellt noch scheinselbstständig sind. Scheinselbstständige sind Personen, die formal selbstständig, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind. Diese Personen sind rechtlich Arbeitnehmer. Die Vorschriften des ArbZG gelten für sie unmittelbar.
Echte selbstständige Kraftfahrer fallen nur dann unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Arbeitszeit für selbstständige Kraftfahrer wird in § 2 SelbKraftArbZG definiert. Nicht zur Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes zählen allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen (zum Beispiel Buchführung, allgemeine Büroarbeiten). Zur Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes zählen zum Beispiel das Be- und Entladen, Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, das Sichern der Ladung, Erledigung von Formalitäten bei Behörden im Zusammenhang mit einer gerade ausgeführten Transporttätigkeit.
Die Vorgaben für die Arbeitszeit sind in den §§ 3 - 5 SelbKraftArbZG aufgeführt.
Daneben besteht als Rechtsgrundlage für die Einhaltung von Ruhezeiten für Fahrpersonal das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR).
Das AETR enthält für Fahrer von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (Straßengüterverkehr und Straßenpersonenverkehr) Vorschriften über das Mindestalter der Fahrer, die höchstzulässigen Lenkzeiten, die Mindestdauer der Unterbrechungen und der Ruhezeiten sowie über die Kontrollmittel. Das AETR gilt sowohl für Fahrer, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, wie auch für selbstfahrende Unternehmer.
Dem AETR gehören zurzeit folgende Staaten an:
Die Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie folgende Staaten: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kasachstan, Kroatien, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Russische Föderation, San Marino, Republik Serbien, Schweiz, Mazedonien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan.
Die Vorschriften des AETR im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern sind an die Vorgaben der VO 561/2006 angepasst.
In bestimmten Fällen ist das AETR anstelle der VO 561/2006 gemäß Art. 2 Abs. 3 VO 561/2006 anwendbar:
Sofern der Unternehmer in den in § 25 FPersV aufgeführten Fällen gegen die Vorgaben des AETR verstößt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Sofern ein Kraftfahrer das Arbeitsverhältnis kündigt, da sein Arbeitgeber von ihm dauerhaft eine nicht unerhebliche Überschreitung der Lenkzeiten fordert, ist nach der Entscheidung BSG 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes insoweit zulässig, als dass der Arbeitnehmer nicht zuvor einen zumutbaren Versuch unternommen hat, um die arbeitsrechtliche Situation zu bereinigen.
Nur wenn der Arbeitnehmer aufgrund individueller Umstände, z.B. eines entsprechenden Verhaltens des Arbeitgebers, das über das bloße Dulden bzw. Akzeptieren von Lenkzeitüberschreitungen hinausgeht, annehmen durfte, dass ein Lösungsversuch im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Aussicht auf Erfolg haben werde, ist keine Sperrzeit zu verhängen.
Die Entscheidung LSG Nordrhein-Westfalen 15.10.2008 - L 12 AL 3/07 entspricht der obigen Rechtsprechung des BSG.
FPersG
SelbKraftArbZG
FPersV
VO 561/2006
RL 2006/22
BKrFQG
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