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Lenkzeiten Kraftfahrer

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Lenkzeit ist Teil der Arbeitszeit eines Kraftfahrers. Daneben gehören auch das Be- und Entladen, die Fahrzeugpflege etc. zur Arbeitszeit.

Rechtsgrundlagen der Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern sind das Fahrpersonalgesetz sowie die Fahrpersonalverordnung, deren Inhalte durch die folgenden europäischen Rechtsvorgaben ergänzt werden:

2. Lenkzeiten / Ruhezeiten

Gemäß § 1 FPersV i.V.m. Art. 8 VO 561/2006 bestehen folgende Vorgaben zur täglichen Ruhezeit:

Die wöchentlichen Ruhezeiten sind wie folgt einzuhalten:

3. AETR

Daneben besteht als Rechtsgrundlage für die Einhaltung von Ruhezeiten für Fahrpersonal das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR).

Das AETR enthält für Fahrer von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (Straßengüterverkehr und Straßenpersonenverkehr) Vorschriften über das Mindestalter der Fahrer, die höchstzulässigen Lenkzeiten, die Mindestdauer der Unterbrechungen und der Ruhezeiten sowie über die Kontrollmittel. Das AETR gilt sowohl für Fahrer, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, wie auch für selbstfahrende Unternehmer.

Dem AETR gehören zurzeit folgende Staaten an:

Die Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie folgende Staaten: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kasachstan, Kroatien, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Russische Föderation, San Marino, Republik Serbien, Schweiz, Mazedonien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan.

Die Vorschriften des AETR im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern sind an die Vorgaben der VO 561/2006 angepasst.

In bestimmten Fällen ist das AETR anstelle der VO 561/2006 gemäß Art. 2 Abs. 3 VO 561/2006 anwendbar:

Sofern der Unternehmer in den in § 25 FPersV aufgeführten Fällen gegen die Vorgaben des AETR verstößt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

4. Kündigung wegen des Verlangens der Lenkzeitüberschreitung

Sofern ein Kraftfahrer das Arbeitsverhältnis kündigt, da sein Arbeitgeber von ihm dauerhaft eine nicht unerhebliche Überschreitung der Lenkzeiten fordert, ist nach der Entscheidung BSG 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes insoweit zulässig, als dass der Arbeitnehmer nicht zuvor einen zumutbaren Versuch unternommen hat, um die arbeitsrechtliche Situation zu bereinigen.

Nur wenn der Arbeitnehmer aufgrund individueller Umstände, z.B. eines entsprechenden Verhaltens des Arbeitgebers, das über das bloße Dulden bzw. Akzeptieren von Lenkzeitüberschreitungen hinausgeht, annehmen durfte, dass ein Lösungsversuch im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Aussicht auf Erfolg haben werde, ist keine Sperrzeit zu verhängen.

Die Entscheidung LSG Nordrhein-Westfalen 15.10.2008 - L 12 AL 3/07 entspricht der obigen Rechtsprechung des BSG.

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