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Arbeitnehmer mit Arbeitgeberaufgaben.
Der Begriff des "Leitenden Angestellten" ist in § 5 Abs. 3 BetrVG legal definiert. Danach ist leitender Angestellter, wer nach dem Arbeitsvertrag und der Stellung im Unternehmen/Betrieb
Für das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten bestehen die im Folgenden aufgeführten Besonderheiten bei der Arbeitszeit, dem kollektivem Arbeitsrecht sowie im Kündigungsschutzrecht:
Leitende Angestellte sind von den Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes befreit, Überstunden sind zu leisten und müssen nicht zusätzlich vergütet werden.
Das gesamte Betriebsverfassungsgesetz findet auf leitende Angestellte keine Anwendung, die Ausnahmen sind in den §§ 105 ff. BetrVG gesetzlich geregelt. Sie haben bei Betriebsratswahlen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
Leitende Angestellte unterliegen nicht den Tarifverträgen. Sie haben sich in besonderen Organisationen zusammengeschlossen, deren Dachorganisation die "Union Leitender Angestellte" ist (http://www.ula.de).
Mitbestimmungsrechte für leitende Angestellte sieht das Gesetz über Sprecherausschüsse vor.
Vereinbarungen zwischen Sprecherausschuss und Arbeitgeber, insbesondere auch solche über Richtlinien nach § 28 Abs. 1 SprAuG, gelten für die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten nicht unmittelbar und zwingend. Sie wirken anders als Betriebsvereinbarungen nicht normativ auf die Arbeitsverhältnisse ein, sondern bedürfen, um überhaupt Ansprüche der leitenden Angestellten zu erzeugen oder Pflichten zu begründen, der Umsetzung in die einzelnen Vertragsverhältnisse.
Nach § 28 Abs. 2 SprAuG können Sprecherausschuss und Arbeitgeber jedoch die unmittelbare und zwingende Geltung des Inhalts der von ihnen vereinbarten Richtlinien durch eine auf diese Wirkung gerichtete Vereinbarung herbeiführen. Dann wirken die Richtlinien, ohne dass es noch einer Transformation bedürfte, normativ auf die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten ein.
Eine Vereinbarung muss nicht notwendig gesondert getroffen oder in einer von der Vereinbarung getrennten Urkunde niedergelegt werden. Der gemeinsame Wille von Sprecherausschuss und Arbeitgeber, die unmittelbare und zwingende Wirkung einer Richtlinie herbeizuführen, muss sich aber aus der geschlossenen Vereinbarung deutlich und zweifelsfrei ergeben. Alleine die Mitunterzeichnung einer zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarungen durch den Sprecherausschuss genügt daher im Zweifel für eine Vereinbarung nicht. Vielmehr muss die normative Wirkung von Sprecherausschuss und Arbeitgeber erkennbar gewollt sein (BAG 10.02.2009 - 1 AZR 767/07).
Das Kündigungsschutzgesetz ist mit Ausnahme der in § 14 KSchG normierten Besonderheiten anwendbar:
Besonderheiten gelten für Organmitglieder, z.B. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht als Arbeitnehmer gelten.
Ob ein Chefarzt leitender Angestellter ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die formale Stellung eines Chefarztes genügt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG.
Ein Chefarzt ist auch nicht bereits deshalb leitender Angestellter, weil er regelmäßig frei und eigenverantwortlich Entscheidungen etwa über die Einführung spezieller Untersuchungs-, Behandlungs- und Therapiemethoden fällen kann.
Maßgeblich für die Qualifizierung eines Chefarztes als leitender Angestellter ist vielmehr, ob er nach der konkreten Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben kann. Dazu muss er nicht notwendig Mitglied der Krankenhausverwaltung sein. Erforderlich ist aber, dass er nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet. Ausdruck einer solchen Stellung können z.B. die selbstständige Verwaltung eines nicht ganz unerheblichen Budgets oder die zwingende Mitsprache bei Investitionsentscheidungen sein (BAG 05.05.2010 - 7 ABR 97/08).
§ 5 Abs. 3 BetrVG
SprAuG
§ 14 KSchG
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