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Leistungsort

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Erklärung

Als Leistungsort bzw. Erfüllungsort wird der Ort bezeichnet, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat.

Der Leistungsort / Erfüllungsort ist insbesondere bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nach § 29 ZPO von Bedeutung. Zur Frage der Bestimmung des Leistungsortes / Erfüllungsortes bei grenzüberschreitenden Klagen siehe EuGVVO.

Der Leistungs- bzw. Erfüllungsort ist nicht unbedingt identisch mit dem Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt bzw. eintreten soll. Bei gegenseitigen Verträgen können der Leistungs- bzw. Erfüllungsort für den Schuldner und den Gläubiger auseinanderfallen.

Geldschulden waren gemäß § 270 BGB im Zweifel immer als Schickschulden anzusehen. Mit dem Urteil EuGH 03.04.2008 - C 306/06 bestimmte der EuGH, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag innerhalb der vorgegebenen Frist dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, es sich also um eine Bringschuld handelt.

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