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Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind zum 01.01.2011 mit der SGB II-Reform in Kraft getreten.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Bedarfe für Bildung erhalten Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe:
Es erfolgt keine Barauszahlung. Die Leistungen werden gemäß § 29 SGB II in der Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an die Anbieter gezahlt.
§ 28 f. SGB II
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