JuraForum.de > Lexikon > L > Leistung erfüllungshalber
Unterform der Erfüllung.
Der Schuldner kann mit Einverständnis des Gläubigers die ihm obliegende Leistung aus dem Schuldverhältnis auch durch das Eingehen einer neuen Verbindlichkeit erfüllen. Diese Form der Leistungserfüllung wird als "Leistung erfüllungshalber" bezeichnet. Erfüllt der Schuldner seine Leistung erfüllungshalber, bleibt seine Schuld bis zur endgültigen Befriedigung des Schuldners bestehen.
Bezahlt der Käufer den Kaufpreis mit einem Scheck, so wird seine Kaufpreisschuld nicht bereits mit der Übergabe des Schecks an den Verkäufer erfüllt, sondern erst wenn dem Verkäufer das Geld tatsächlich gutgeschrieben wird.
§ 364 Abs. 2 BGB
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