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Element der Gewaltenteilung.
Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von Montesquieu im 18. Jahrhundert entwickelt. Ziel der Gewaltenteilung ist die Verhinderung des Machtmissbrauchs. Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt.
Nach der Regelung des Art. 20 GG ist die Gewaltenteilung in Deutschland nicht strikt abgegrenzt, sondern bestimmte Aufgaben sind auch einer anderen Gewalt übertragen. Daher ist es zulässig, dass z.B. der Bundestag den Bundeskanzler wählt oder Gerichte auch zur Registerführung (z.B. des Handelsregister) verpflichtet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG 30.03.2004 2 BvK 1/01) ist dies zulässig, soweit der Kernbereich der einzelnen Gewalten absolut geschützt bleibt.
Gemäß Art. 70 GG obliegt die Gesetzgebungskompetenz den Ländern, soweit nicht das Grundgesetz dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zuweist.
Es bestehen folgende Formen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes:
Die Regelung des Art. 72 Abs. 2 GG a.F., nach der der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das uneingeschränkte Gesetzgebungsrecht hat, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bzw. zur Wahrung einer Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist, wurde im Rahmen der Föderalismusreform aufgehoben.
Daneben ist es anerkannt, dass der Bund folgende ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen besitzt:
Die in Art. 75 GG a.F. geregelte Rahmengesetzgebung des Bundes wurde im Zuge der zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform abgeschafft. Die jeweiligen der Rahmenkompetenz unterliegenden Gesetzgebungszuständigkeiten wurden eindeutig dem Bund oder den Ländern zugeteilt.
Zudem wurden im Rahmen der Föderalismusreform einige zuvor zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden Gesetzgebungszuständigkeiten aus dem Katalog herausgenommen mit der Folge, dass nunmehr gemäß Art. 70 GG allgemein die Länder zuständig sind. Die insofern erlassenen Bundesgesetze (z.B. das Versammlungsgesetz) bleiben gemäß Art. 125a GG in Kraft bis für den jeweiligen Rechtsbereich Landesgesetze erlassen sind. Erst wenn alle Bundesländer ein entsprechendes Landesgesetz erlassen haben, kann das Bundesgesetz aufgehoben werden.
Berechtigt zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens sind
Die Mehrzahl der Gesetzesvorlagen geht dabei von der Bundesregierung bzw. den Landesregierungen aus.
Das Gesetzgebungsverfahren ist wie folgt gegliedert:
Die Länder können das Gesetzgebungsverfahren für ausschließlich in ihre Gesetzgebungskompetenz fallende Rechtsbereiche eigenständig regeln. Rechtsgrundlage sind die Landesverfassungen. Es muss jedoch immer das in Art. 28 Abs. 1 GG geregelte Homogenitätsgebot beachtet werden, nach dem die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss.
In der Praxis ähneln sich die Gesetzgebungsverfahren. Insbesondere durch das Fehlen einer dem Bundesrat vergleichbaren zweiten Kammer verläuft das Gesetzgebungsverfahren in den Ländern einfacher. Im Folgenden wird exemplarisch das Gesetzgebungsverfahren von Nordrhein-Westfalen aufgeführt:
Art. 20 GG
Art. 70 - 82 GG
Verfassungen der einzelnen Bundesländer:
Baden-Württemberg: Art. 58 - 64 LV,BW
Bayern: Art. 70 - 76 Verf,BY
Berlin: Art. 59 - 65 VvB
Brandenburg: Art. 75 - 81 Verf,BB
Bremen: Art. 123 LVerf,HB
Hamburg: Art. 48 - 54 Verf,HH
Hessen: Art. 116 - 125 Verf,HE
Mecklenburg-Vorpommern: Art. 55 Verf,M-V
Niedersachsen: Art. 41 - 46 Verf,NI
Nordrhein-Westfalen: Art. 65 - 71 Verf,NW
Rheinland-Pfalz: Art. 107 - 115 Verf,RP
Saarland: Art. 98 - 104 SVerf
Sachsen: Art. 70 - 76 Verf,SN
Sachsen-Anhalt: Art. 77 - 82 Verf,ST
Schleswig-Holstein: Art. 37 - 40 Verf,SH
Thüringen: Art. 81 - 85 Verf,TH
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