( dauerhaft?)  

JuraForum.deLexikonLLegislative 

Legislative

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Element der Gewaltenteilung.

Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von Montesquieu im 18. Jahrhundert entwickelt. Ziel der Gewaltenteilung ist die Verhinderung des Machtmissbrauchs. Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt.

Nach der Regelung des Art. 20 GG ist die Gewaltenteilung in Deutschland nicht strikt abgegrenzt, sondern bestimmte Aufgaben sind auch einer anderen Gewalt übertragen. Daher ist es zulässig, dass z.B. der Bundestag den Bundeskanzler wählt oder Gerichte auch zur Registerführung (z.B. des Handelsregister) verpflichtet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG 30.03.2004 2 BvK 1/01) ist dies zulässig, soweit der Kernbereich der einzelnen Gewalten absolut geschützt bleibt.

2. Gesetzgebungskompetenzen

2.1 Allgemein

Gemäß Art. 70 GG obliegt die Gesetzgebungskompetenz den Ländern, soweit nicht das Grundgesetz dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zuweist.

Es bestehen folgende Formen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes:

Daneben ist es anerkannt, dass der Bund folgende ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen besitzt:

2.2 Besonderheiten aufgrund der Föderalismusreform

Die in Art. 75 GG a.F. geregelte Rahmengesetzgebung des Bundes wurde im Zuge der zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform abgeschafft. Die jeweiligen der Rahmenkompetenz unterliegenden Gesetzgebungszuständigkeiten wurden eindeutig dem Bund oder den Ländern zugeteilt.

Zudem wurden im Rahmen der Föderalismusreform einige zuvor zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden Gesetzgebungszuständigkeiten aus dem Katalog herausgenommen mit der Folge, dass nunmehr gemäß Art. 70 GG allgemein die Länder zuständig sind. Die insofern erlassenen Bundesgesetze (z.B. das Versammlungsgesetz) bleiben gemäß Art. 125a GG in Kraft bis für den jeweiligen Rechtsbereich Landesgesetze erlassen sind. Erst wenn alle Bundesländer ein entsprechendes Landesgesetz erlassen haben, kann das Bundesgesetz aufgehoben werden.

3. Gesetzgebungsverfahren

3.1 Allgemein

Berechtigt zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens sind

Die Mehrzahl der Gesetzesvorlagen geht dabei von der Bundesregierung bzw. den Landesregierungen aus.

3.2 Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes

Das Gesetzgebungsverfahren ist wie folgt gegliedert:

a)
Einleitungsverfahren:Zeitraum von der Entwicklung der Gesetzesinitiative bis zur Einbringung der Gesetzesinitiative in den Bundestag.
b)
Hauptverfahren:Beratung und Beschluss des Bundestages, Einbringungen des Gesetzes in den Bundesrat, weiteres Verfahren richtet sich gemäß Art. 77 GG danach, ob es sich um ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz handelt.
c)
Abschlussverfahren:Die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes.

3.3 Das Gesetzgebungsverfahren der Länder

Die Länder können das Gesetzgebungsverfahren für ausschließlich in ihre Gesetzgebungskompetenz fallende Rechtsbereiche eigenständig regeln. Rechtsgrundlage sind die Landesverfassungen. Es muss jedoch immer das in Art. 28 Abs. 1 GG geregelte Homogenitätsgebot beachtet werden, nach dem die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss.

In der Praxis ähneln sich die Gesetzgebungsverfahren. Insbesondere durch das Fehlen einer dem Bundesrat vergleichbaren zweiten Kammer verläuft das Gesetzgebungsverfahren in den Ländern einfacher. Im Folgenden wird exemplarisch das Gesetzgebungsverfahren von Nordrhein-Westfalen aufgeführt:

a)
Ein Gesetzesvorschlag kann in den Landtag eingebracht werden von der Landesregierung, den Landtagsfraktionen und einer Gruppe von mindestens sieben Abgeordneten. Ausnahme: Nur die Landesregierung darf dem Parlament einen Haushaltsgesetzentwurf zur Beratung vorlegen.
b)
In der ersten Lesung wird die Gesetzesvorlage im Allgemeinen debattiert. Anschließend wird der Gesetzentwurf an den zuständigen Fachausschuss zur federführenden Bearbeitung und gegebenenfalls an weitere mitberatende Ausschüsse überwiesen.
c)
Im Fachausschuss wird das neue Gesetz im Detail erarbeitet. Es werden Änderungsvorschläge diskutiert und ggf. Experten oder Vertreter betroffener Interessengruppen in öffentlicher Sitzung angehört. Der Bericht des Ausschusses schließt mit einer Empfehlung an alle Abgeordneten, den Gesetzentwurf gegebenenfalls unverändert bzw. in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen oder ihn abzulehnen.
d)
In der zweiten Lesung wird auf der Grundlage des Ausschussberichtes der Gesetzentwurf erneut beraten. Jeder Abgeordnete hat jetzt Gelegenheit, Änderungsvorschläge zu machen. Es kommt zu einer Abstimmung über jeden einzelnen Änderungsantrag sowie zur Schlussabstimmung über das ganze Gesetz.
e)
Das Gesetzgebungsverfahren wird zumeist in zwei Lesungen durchgeführt. Nur Verfassungsänderungen und Haushaltsgesetze werden immer in drei Lesungen beraten. Daneben kann eine Fraktion oder ein Viertel aller Abgeordneten eine weitere Anschlussberatung sowie die Durchführung einer dritten Lesung beantragen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/legislative

© "Legislative" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN