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Das Bundesverfassungsgericht entschied im Sommer 1999 über die Vereinbarkeit der Hennenhaltungsverordnung mit dem Grundgesetz (BVerfG 06.07.1999 - 2 BvF 3/90) und erklärte die die Hennenhaltung regelnden Absätze 1 und 2 des § 2 Hennenhaltungsverordnung für nichtig. Folge der Entscheidung war, dass neue bzw. noch nicht unanfechtbar gewordene Käfiganlagen nicht mehr nach der Hennenhaltungsverordnung genehmigt werden dürfen.
Rechtsgrundlage der Haltung von Legehennen und Masthühnern ist nunmehr die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, in die die Vorgaben der beiden folgenden EU-Richtlinien eingearbeitet wurden:
Mit der Entscheidung BVerfG 12.10.2010 2 BvF 1/07 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen (§ 13b TierSchNutztV) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt wurden die zugehörigen Übergangsregelungen (§ 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV). Eine Neuregelung muss bis zum 31. März 2012 erfolgen.
Die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen ist in dem Legehennenbetriebsregistergesetz sowie der Legehennenbetriebsregisterverordnung geregelt.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf
Gemäß § 3 LegRegG erfordert die Aufnahme eines Legehennenbetriebes die Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. In der Anzeige sind die in § 3 Abs. 2 LegRegG enumerativ aufgeführten Informationen anzugeben.
Änderungen der nach § 3 Abs. 2 LegRegG pflichtigen Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes sodann eine Kennnummer mit. Daneben führt sie ein Register der Betriebe, in denen die nach § 3 LegRegG erhobenen Daten gespeichert werden.
Die gespeicherten Daten können in anonymisierter Form an andere Behörden übermittelt werden.
§§ 12 - 15 TierSchNutztV
HennenhaltV
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