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Legehennenhaltung

Lexikon


Erklärung

1. Legehennenhaltung

Das Bundesverfassungsgericht entschied im Sommer 1999 über die Vereinbarkeit der Hennenhaltungsverordnung mit dem Grundgesetz (BVerfG 06.07.1999 - 2 BvF 3/90) und erklärte die die Hennenhaltung regelnden Absätze 1 und 2 des § 2 Hennenhaltungsverordnung für nichtig. Folge der Entscheidung war, dass neue bzw. noch nicht unanfechtbar gewordene Käfiganlagen nicht mehr nach der Hennenhaltungsverordnung genehmigt werden dürfen.

Rechtsgrundlage der Haltung von Legehennen und Masthühnern ist nunmehr die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, in die die Vorgaben der beiden folgenden EU-Richtlinien eingearbeitet wurden:

  • RL 1999/74 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
  • RL 2007/43 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

Mit der Entscheidung BVerfG 12.10.2010 2 BvF 1/07 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen (§ 13b TierSchNutztV) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt wurden die zugehörigen Übergangsregelungen (§ 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV). Eine Neuregelung muss bis zum 31. März 2012 erfolgen.

2. Legehennenbetriebsregistrierung

Die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen ist in dem Legehennenbetriebsregistergesetz sowie der Legehennenbetriebsregisterverordnung geregelt.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf

  • Betriebe mit mindestens 350 Legehennen.
  • Betriebe mit weniger Legehennen, die jedoch Eier in den Verkehr bringen, die gemäß Art. 4 VO 1028/2006 zu kennzeichnen sind.

Gemäß § 3 LegRegG erfordert die Aufnahme eines Legehennenbetriebes die Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. In der Anzeige sind die in § 3 Abs. 2 LegRegG enumerativ aufgeführten Informationen anzugeben.

Änderungen der nach § 3 Abs. 2 LegRegG pflichtigen Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes sodann eine Kennnummer mit. Daneben führt sie ein Register der Betriebe, in denen die nach § 3 LegRegG erhobenen Daten gespeichert werden.

Die gespeicherten Daten können in anonymisierter Form an andere Behörden übermittelt werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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