JuraForum.de > Lexikon > L > Lebensversicherung - Überschussbeteiligung
Bei der Versicherungsleistung einer Lebensversicherung ist zwischen der in dem Vertrag garantierten Summe sowie der (nicht garantierten) Überschussbeteiligung zu unterscheiden. Die Höhe der im Leistungsfall ausgezahlten Überschussbeteiligung ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen und orientiert sich am Gewinn des Unternehmens.
In dem Urteil BVerfG 26.07.2005 - 1 BvR 80/95 hatte das Bundesverfassungsgericht den Anspruch der Versicherungsnehmer auf eine angemessene Überschussbeteiligung gestärkt. Danach muss der Gesetzgeber gewährleisten, dass bei der Berechnung der am Vertragsende auszuzahlenden Überschussbeteiligung die durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere müsse eine Berücksichtigung der von den Versicherungsunternehmen gebildeten stillen Reserven erfolgen. Eine Rückwirkung auf Altverträge ist durch das Urteil jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Rechtsprechung ist nunmehr in § 153 VVG berücksichtigt:
Danach hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch an dem Überschuss und den Bewertungsreserven, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. In diesem Fall muss der Versicherer den Versicherungsnehmer über die fehlende Überschussbeteiligung ausdrücklich informieren.
Bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung hat der Versicherer neben der vormals üblichen Orientierung an dem sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Überschuss gemäß der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven zu beteiligen. Die Ermittlung der Bewertungsreserven ist in der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung geregelt, die Verteilung bestimmt sich nach § 153 Abs. 3 VVG.
Zur Berechnung der Höhe einer möglichen Überschussbeteiligung fügen die Versicherer bei dem Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Modellrechnung (Beispielsrechnung) bei. Zur Vermeidung einer Irreführung des Versicherungsnehmers hat der Gesetzgeber gemäß § 154 VVG Vorgaben für die Modellrechnung aufgestellt: Die mögliche Ablaufleistung des Vertrages muss unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt werden.
Zudem haben die Versicherer bei überschussberechtigten Versicherungsverträgen die Versicherungsnehmer gemäß § 155 VVG über die Entwicklung ihrer Ansprüche zu informieren. Die Einzelheiten sind gemäß § 7 Abs. 2 VVG in der VVG-Informationspflichtenverordnung niedergelegt.
§ 153 VVG
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