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Lebenspartnerschaft - Wirkungen

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Erklärung

1. Allgemein

Die rechtliche Stellung der Lebenspartner orientiert sich an den Rechte und Pflichten einer Ehe.

2. Unterhalt während der Lebenspartnerschaft

Die Partner sind während der bestehenden Lebenspartnerschaft zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, dessen Voraussetzungen sich nach den Vorschriften § 1360a, § 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet.

3. Vermögensrecht

Es besteht keine Verpflichtung der Lebenspartner, vor der Eingehung der Lebenspartnerschaft eine vermögensrechtliche Vereinbarung zu treffen. Gemäß § 6 LPartG leben die Lebenspartner automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Die sich auf Eheleute beziehenden Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft gelten entsprechend.

Daneben können die Lebenspartner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch den Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages regeln. Die Möglichkeiten entsprechen denen der Eheverträge.

4. Erbrecht

Der überlebende Lebenspartner wird gemäß § 10 LPartG gesetzlicher Erbe: Neben Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Sind neben Großeltern Abkömmlinge der Großeltern erbberechtigt, so erhält der Lebenspartner auch deren Erbanteil. In den anderen Fällen wird der überlebende Lebenspartner Alleinerbe.

Daneben können die Lebenspartner diese gesetzliche Erbfolge ausschließen und entweder jeder für sich ein ("normales") Testament errichten oder zusammen ein Gemeinschaftliches Testament errichten.

5. Kinder eines Lebenspartners

Verfügt ein Lebenspartner über das alleinige Sorgerecht, so hat gemäß § 9 LPartG auch der andere Lebenspartner mit Zustimmung seines Partners in Angelegenheiten des täglichen Lebens ein Entscheidungsrecht.

Bei Gefahr im Verzug ist der andere Lebenspartner zum Wohle des Kindes allein handlungsberechtigt.

Ein Lebenspartner kann gemäß § 9 Abs. 7 LPartG das Kind des anderen Lebenspartners adoptieren. Voraussetzungen sind u.a. die Zustimmung des anderen Elternteils sowie die Entscheidung der zuständigen Behörde, dass die Adoption dem Kindeswohl entspricht.

Auch die Einbenennung des Familiennamens des Kindes mit dem Lebenspartnerschaftsnamen ist gemäß § 9 Abs. 5 LPartG möglich.

6. Familienzuschlag

Der Familienzuschlag ist gemäß § 1 Abs. 2 BBesG Teil der Besoldung eines Beamten. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus den §§ 39 - 41 BBesG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil BVerwG 26.01.2006 - 2 C 43/04 den Anspruch einer in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamtin auf einen Verheirateten-Familienzuschlag abgelehnt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht nach dem Urteil jedoch ein Anspruch auf Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, wenn der Beamte den Lebenspartner in die allein finanzierte Wohnung aufgenommen hat.

Diese Rechtsprechung wurde durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06).

7. Zusammenveranlagung

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (BFH 26.01.2006 - III R 51/05).

8. Gesetzliche Rentenversicherung / Hinterbliebenenversorgung

Lebenspartner haben bei Vorliegen der Voraussetzungen wie Ehepartner einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Beamtenversorgung (BVerwG 28.10.2010 - 2 C 47/09).

9. Betriebliche Altersversorgung

Überlebende eingetragene Lebenspartner und überlebende Ehegatten sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung gleichzustellen. Es muss jedoch am 1. Januar 2005 ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestanden haben (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 20/07).

Die Rechtslage wurde durch ein Urteil des EuGH (EuGH 10.05.2011 - C 147/08) aktualisiert: Durch die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe können rückwirkend Beträge bis zum Dezember 2003 nachgefordert werden. Der EuGH wählte diesen Stichtag, weil bis zum Dezember 2003 das EU-Antidiskriminierungrecht in nationales Recht umzusetzen war.

10. Versorgungswerke

Auch die Hinterbliebenenversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks muss nach der Entscheidung EuGH 01.04.2008 - C 267/06 den Leistungen an Ehepartner entsprechende Leistungen an Lebenspartner gewähren.

11. Haftungserleichterungen

Den Lebenspartnern kommen gemäß § 4 LPartG die auch Eheleuten zustehenden Haftungserleichterungen zu: Innerhalb der sich aus der Lebenspartnerschaft ergebenden Verpflichtungen haften sie nur für die Sorgfalt, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anwenden würden.

12. Zwangsvollstreckung

Die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB, nach der (widerlegbar) vermutet wird, dass im Besitz eines Partners oder beider Lebenspartner befindliche Sachen dem Schuldner gehören, gilt gemäß § 8 Abs. 1 LPartG auch in der Lebenspartnerschaft.

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