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Lebenspartnerschaft - Begründung

Lexikon


Erklärung

1. Eingehung der Lebenspartnerschaft

Eine Lebenspartnerschaft wird gemäß § 1 LPartG begründet, indem beide volljährige, gleichzeitig anwesende Partner vor einer von den Ländern bestimmten Behörde erklären, dass sie eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen.

2. Verlobung

Vor der Eingehung der Lebenspartnerschaft können sich die Partner gemäß § 1 Abs. 3 LPartG rechtswirksam verloben. Aus dem Verlöbnis kann nicht auf das Eingehen der Lebenspartnerschaft geklagt werden. Im Übrigen gelten die in den §§ 1297 ff. BGB geregelten Rechtsfolgen entsprechend.

3. Unterhalt während der bestehenden Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartner sind gemäß § 5 LPartG einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Die Vorschriften des BGB über den Familienunterhalt gelten entsprechend, auch z.B. über die Rangfolge des Unterhalts.

4. Namensführung

Die Namensführung der Lebenspartner entspricht den Möglichkeiten der Eheleute: Die Lebenspartner können gemäß § 3 LPartG

  • nur ihre bisher geführten Namen weiterführen,
  • den Geburtsnamen eines Partners oder dessen bei der Schließung der Lebenspartnerschaft geführten Namen als gemeinsamen Namen bestimmen (Lebenspartnerschaftsname).
  • der Partner, dessen Name nicht gemeinsamer Name geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen bei der Schließung der Lebenspartnerschaft geführten Namen dem gemeinsamen Namen vorstellen bzw. anfügen (Doppelname).

Die Namensführung wird mit der öffentlichen Beglaubigung wirksam und kann auch nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft beibehalten werden.

5. Vermögensrecht

Es besteht keine Verpflichtung der Lebenspartner, vor der Eingehung der Lebenspartnerschaft eine vermögensrechtliche Vereinbarung zu treffen. Gemäß § 6 LPartG leben die Lebenspartner automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Die sich auf Eheleute beziehenden Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft gelten entsprechend.

Daneben können die Lebenspartner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch den Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages regeln. Die Möglichkeiten entsprechen denen der Eheverträge.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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