JuraForum.de > Lexikon > L > Lebenspartnerschaft - Begründung
Eine Lebenspartnerschaft wird gemäß § 1 LPartG begründet, indem beide volljährige, gleichzeitig anwesende Partner vor einer von den Ländern zu bestimmenden Behörde erklären, dass sie eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen.
Die Namensführung der Lebenspartner entspricht den Möglichkeiten der Eheleute: Die Lebenspartner können gemäß § 3 LPartG
Die Namensführung wird mit der öffentlichen Beglaubigung wirksam und kann auch nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft beibehalten werden.
Vor der Eingehung der Lebenspartnerschaft können sich die Partner gemäß § 1 Abs. 3 LPartG rechtswirksam verloben. Aus dem Verlöbnis kann nicht auf das Eingehen der Lebenspartnerschaft geklagt werden. Im Übrigen gelten die in den §§ 1297 ff. BGB geregelten Rechtsfolgen entsprechend.
Ausführungsgesetze der Länder
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