JuraForum.de > Lexikon > L > Lebenspartnerschaft - Begründung
Eine Lebenspartnerschaft wird gemäß § 1 LPartG begründet, indem beide volljährige, gleichzeitig anwesende Partner vor einer von den Ländern bestimmten Behörde erklären, dass sie eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen.
Vor der Eingehung der Lebenspartnerschaft können sich die Partner gemäß § 1 Abs. 3 LPartG rechtswirksam verloben. Aus dem Verlöbnis kann nicht auf das Eingehen der Lebenspartnerschaft geklagt werden. Im Übrigen gelten die in den §§ 1297 ff. BGB geregelten Rechtsfolgen entsprechend.
Die Lebenspartner sind gemäß § 5 LPartG einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Die Vorschriften des BGB über den Familienunterhalt gelten entsprechend, auch z.B. über die Rangfolge des Unterhalts.
Die Namensführung der Lebenspartner entspricht den Möglichkeiten der Eheleute: Die Lebenspartner können gemäß § 3 LPartG
Die Namensführung wird mit der öffentlichen Beglaubigung wirksam und kann auch nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft beibehalten werden.
Es besteht keine Verpflichtung der Lebenspartner, vor der Eingehung der Lebenspartnerschaft eine vermögensrechtliche Vereinbarung zu treffen. Gemäß § 6 LPartG leben die Lebenspartner automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Die sich auf Eheleute beziehenden Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft gelten entsprechend.
Daneben können die Lebenspartner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch den Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages regeln. Die Möglichkeiten entsprechen denen der Eheverträge.
§ 1 LPartG
Ausführungsgesetze der Länder
© "Lebenspartnerschaft - Begründung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum