( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonLLebenspartnerschaft - Aufhebung 

Lebenspartnerschaft - Aufhebung

Lexikon


Erklärung

1. Aufhebung der Lebensgemeinschaft

Die Lebenspartnerschaft wird durch ein Urteil des Familiengerichts aufgehoben.

Gemäß §§ 15 Abs. 5 LPartG leben die Lebenspartner getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht mehr herstellen will.

Die Lebenspartnerschaft kann danach aufgehoben werden, wenn gemäß §§ 15 Abs. 2 LPartG

Die Lebenspartnerschaft soll auch nach einer dreijährigen Trennungszeit nicht aufgehoben werden, wenn die Aufhebung für einen Lebenspartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde.

2. Unterhalt

Kommt es zur Trennung der Lebenspartner, so kann gemäß § 12 LPartG der bedürftige Partner von dem anderen Partner die Zahlung eines angemessenen Unterhalts verlangen. Die Vorschriften über den Trennungsunterhalt von Eheleuten sind entsprechend anzuwenden.

Ist nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft einer der Lebenspartner unterhaltsbedürftig, kann er gemäß § 16 LPartG von dem anderen die Zahlung eines nachpartnerschaftlichen Unterhalts verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen denen des Ehegattenunterhalts.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist mit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 als Leitsatz des nachpartnerschaftlichen Unterhalts auch in das Lebenspartnerschaftsgesetz aufgenommen worden. Gemäß § 16 LPartG obliegt es nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu außerstande ist, besteht ein Unterhaltsanspruch.

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/lebenspartnerschaft-aufhebung

© "Lebenspartnerschaft - Aufhebung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN