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Lebenspartnerschaft - Aufhebung

Lexikon


Erklärung

1. Aufhebung der Lebensgemeinschaft

Die Lebenspartnerschaft wird durch ein Urteil des Familiengerichts aufgehoben.

Gemäß §§ 15 Abs. 5 LPartG leben die Lebenspartner getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht mehr herstellen will.

Die Lebenspartnerschaft kann danach aufgehoben werden, wenn gemäß §§ 15 Abs. 2 LPartG

  • die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide der Aufhebung zustimmen bzw. sie beantragen,
  • ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
  • die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für einen Lebenspartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde (keine Trennungszeit erforderlich).

Die Lebenspartnerschaft soll auch nach einer dreijährigen Trennungszeit nicht aufgehoben werden, wenn die Aufhebung für einen Lebenspartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde.

2. Unterhalt

2.1 Trennungsunterhalt

Kommt es zur Trennung der Lebenspartner, so kann gemäß § 12 LPartG der bedürftige Partner von dem anderen Partner die Zahlung eines angemessenen Unterhalts verlangen. Die Vorschriften über den Trennungsunterhalt von Eheleuten sind entsprechend anzuwenden.

Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen / Vermögen nicht zur Befriedigung der Ansprüche aller Unterhaltsbedürftigen, so ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten in § 1609 BGB gesetzlich festgelegt. Die Unterhaltsansprüche von Lebenspartnern können dabei unter § 1609 Nr. 2 oder 3 BGB fallen.

2.2 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Ist nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft einer der Lebenspartner unterhaltsbedürftig, kann er gemäß § 16 LPartG von dem anderen die Zahlung eines nachpartnerschaftlichen Unterhalts verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen denen des Ehegattenunterhalts.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist mit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 als Leitsatz des nachpartnerschaftlichen Unterhalts auch in das Lebenspartnerschaftsgesetz aufgenommen worden. Gemäß § 16 LPartG obliegt es nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft jedem Lebenspartner selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu außerstande ist, besteht ein Unterhaltsanspruch.

Auch hier ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zu beachten.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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