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Die Lebenspartnerschaft ist die formell eingetragene Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner.
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz können gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften eine rechtlich verbindliche Bindung eingehen. Ergänzend zu diesem Gesetz bestehen Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer, in denen die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Führung der Familienbücher / Lebenspartnerschaftsbücher näher geregelt ist.
Die rechtliche Stellung der Lebenspartner orientiert sich an den Rechten und Pflichten einer Ehe.
Der Schutz von Lebenspartnern vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr sowie im Berufsleben wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährleistet. Tatbestandsmerkmal ist der Schutz vor Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität.
Der überlebende Lebenspartner wird gemäß § 10 LPartG gesetzlicher Erbe: Neben Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Sind neben Großeltern Abkömmlinge der Großeltern erbberechtigt, so erhält der Lebenspartner auch deren Erbanteil. In den anderen Fällen wird der überlebende Lebenspartner Alleinerbe.
Daneben können die Lebenspartner diese gesetzliche Erbfolge ausschließen und entweder jeder für sich ein Testament errichten oder zusammen ein Gemeinschaftliches Testament errichten.
Lebenspartner sind seit dem 14.12.2010 auch im Bereich der Erbschaftsteuer Ehepartnern gleichgestellt. Damit wurde die Entscheidung BVerfG 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 in das Erbschaftsteuergesetz eingearbeitet.
Im Rahmen eines Grundstückserwerbs sind gemäß § 3 Nrn. 4 - 7 GrEStG Lebenspartner von der Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Der Lebenspartner kann seinen Lebenspartner in die gemeinsame Wohnung aufnehmen.
Bei dem Tod eines Lebenspartners hat der überlebende Lebenspartner das Recht, in den Wohnraummietvertrag oder den Kleingartenpachtvertrag einzutreten.
Verfügt ein Lebenspartner über das alleinige Sorgerecht, so hat gemäß § 9 LPartG auch der andere Lebenspartner mit Zustimmung seines Partners in Angelegenheiten des täglichen Lebens ein Entscheidungsrecht.
Bei Gefahr im Verzug ist der andere Lebenspartner zum Wohle des Kindes allein handlungsberechtigt.
Ein Lebenspartner kann gemäß § 9 Abs. 7 LPartG das Kind des anderen Lebenspartners adoptieren. Voraussetzungen sind u.a. die Zustimmung des anderen Elternteils sowie die Entscheidung der zuständigen Behörde, dass die Adoption dem Kindeswohl entspricht.
Auch die Einbenennung des Familiennamens des Kindes mit dem Lebenspartnerschaftsnamen ist gemäß § 9 Abs. 5 LPartG möglich.
(Noch) nicht möglich ist die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes.
Lebenspartner wurden mit dem "Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften" sowohl im Besoldungsrecht als auch im Versorgungsrecht mit Ehepartnern gleichgestellt.
Dabei kam es im Wesentlichen zu folgenden Änderungen:
Die Einbeziehung von Lebenspartnern in die ehebezogenen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts auf der Ebene von Rechtsverordnungen (z.B. Auslandszuschlagsverordnung, Bundesbeihilfeverordnung) erfolgte in separaten Vorhaben.
Keine Gleichstellung besteht im Einkommensteuerrecht. So ist auch eine Zusammenveranlagung nicht möglich.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (BFH 26.01.2006 - III R 51/05).
Lebenspartner haben bei Vorliegen der Voraussetzungen wie Ehepartner einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerwG 28.10.2010 - 2 C 47/09).
Überlebende eingetragene Lebenspartner und überlebende Ehegatten sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung gleichzustellen. Es muss jedoch am 1. Januar 2005 ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestanden haben (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 20/07).
Die Rechtslage wurde durch ein Urteil des EuGH (EuGH 10.05.2011 - C 147/08) aktualisiert: Durch die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe können rückwirkend Beträge bis zum Dezember 2003 nachgefordert werden. Der EuGH wählte diesen Stichtag, weil bis zum Dezember 2003 das EU-Antidiskriminierungrecht in nationales Recht umzusetzen war.
Ein Lebenspartner kann in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung miteinbezogen werden.
Auch die Hinterbliebenenversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks muss nach der Entscheidung EuGH 01.04.2008 - C 267/06 den Leistungen an Ehepartner entsprechende Leistungen an Lebenspartner gewähren.
Den Lebenspartnern kommen gemäß § 4 LPartG die auch Eheleuten zustehenden Haftungserleichterungen zu: Innerhalb der sich aus der Lebenspartnerschaft ergebenden Verpflichtungen haften sie nur für die Sorgfalt, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anwenden würden.
Die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB, nach der (widerlegbar) vermutet wird, dass im Besitz eines Partners oder beider Lebenspartner befindliche Sachen dem Schuldner gehören, gilt gemäß § 8 Abs. 1 LPartG auch in der Lebenspartnerschaft.
Beide Lebenspartner haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Der ausländische Lebenspartner hat ein Nachzugs- (Nachzug des Lebenspartners - Ausländerrecht) und Einbürgerungsrecht.
Das Einkommen des anderen Lebenspartners wird bei der Bedürftigkeitsprüfung des Antragstellers u.a. der folgenden Sozialleistungen angerechnet: Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe, Wohngeld, Bundesausbildungsförderungsgesetz.
LPartG
AGG
Ausführungsgesetze der Länder.
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