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Lebensmittel

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Erklärung

1. Lebensmittelrecht

Gemäß § 3 LFGB entspricht der Lebensmittelbegriff des Gesetzes der Definition von Lebensmitteln nach der VO 178/2002. Nach Art. 2 VO 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigen Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem oder unverarbeiteten Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Ziele des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches sind gemäß § 1 LFGB u.a.

Inhalte des Gesetzes sind:

2. Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich des Lebensmittelhandels

Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 GWB ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung liegt nach § 20 Abs. 4 S. 2 GWB insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

Eine unbillige Behinderung ist nicht gegeben, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann. Auch der vormals mögliche gelegentliche Verkauf von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis wird damit untersagt. Die Weitergabe von Lebensmitteln an gemeinnützige Einrichtungen wie z.B. die Tafel, bleibt von dem Verbot ausgenommen.

Eine Ausnahme besteht weiterhin für die Fälle, in denen nur durch den Verkauf unter dem Einstandspreis der Verderb bzw. die drohende Unverkäuflichkeit der Ware verhindert werden kann oder ein vergleichbar schwerwiegender Grund vorliegt.

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