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Miete bzw. Pacht eines Wirtschaftsgutes.
Der Leasingvertrag ist eine Sondervertragsform und gesetzlich nicht geregelt. Er enthält u.a. Elemente des Miet- bzw. Pachtvertrages, des Kaufvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages.
Das Leasingobjekt kann entweder vom Hersteller selbst oder von einer separaten Leasingfirma gemietet werden.
Das Recht des Leasingvertrages richtet sich im Wesentlichen nach dem Mietvertragsrecht. Insbesondere aber die Rechtsgebiete "Instandhaltung des Leasingobjekts" und "Gefahrtragung" werden abweichend von den mietrechtlichen Normen geregelt.
Im Einzelnen bestehen Leasingverträge aus einer Fülle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Unterschieden werden u.a. Finanzierungs- und Operate-Leasing, direktes und indirektes Leasing, Mobilien- und Immobilienleasing sowie Konsumgüter- und Investitionsgüterleasing.
Beim Operate-Leasing steht die Miete des Wirtschaftsgutes im Vordergrund, während beim Finanzierungs-Leasing die Fremdfinanzierung des Objekts ausschlaggebend ist.
Die Kosten des Leasings reduzieren sich auf die Zahlung der Leasingrate.
Die Höhe der Leasingrate bestimmt sich nach dem Leasingfaktor.
Beträgt der Leasingfaktor 5 % und belaufen sich die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes auf 100.000,00 EUR, beträgt die monatlich zu zahlende Leasingrate 5.000,00 EUR.
Der Leasingfaktor besteht aus den Finanzzahlen Zins, Tilgung der Anschaffungskosten und Tilgung der Nebenkosten, Refinanzierungskosten, Risikozuschlag und einem Gewinnzuschlag.
Leasing bietet sich als alternative Finanzierungsform insbesondere für selbstständige bzw. freiberufliche Leasingnehmer an:
Die Leasingraten sind für den Leasingnehmer als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
§§ 535 ff. BGB
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