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Gemäß § 9 BNatSchG ist es Aufgabe der Landschaftsplanung, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
Als Fachplanung für den Naturschutz soll die Landschaftsplanung vor allem einen funktionsfähigen Naturhaushalt sichern bzw. bei dessen Entwicklung helfen. Sie enthält umfassende Bestandsaufnahmen von Natur und Landschaft (z.B. in Form von Biotopkartierungen, Roten Listen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten etc.), konkretisiert Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und beurteilt den vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte.
Landschaftspläne sollen die in § 9 Absatz 3 BNatSchG aufgeführten Inhalte aufweisen, so u.a.:
Dabei sind die Landschaftspläne keine statischen Dokumente, sondern sie sind gemäß § 9 Absatz 4 BNatSchG laufend fortzuschreiben.
Die Landschaftsplanung wird verwirklicht durch die Aufstellung von Landschaftsplänen. Dabei werden folgende Formen von Landschaftsplänen unterschieden:
Die Länder bestimmen gemäß § 11 Absatz 5 BNatSchG sowie § 10 Absatz 4 BNatSchG die für die Aufstellung der Landschaftspläne zuständigen Behörden und öffentlichen Stellen. Sie regeln das Verfahren und die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung (vgl. z.B. § 16 LG,NW). Verbindlichkeit gegenüber dem Bürger erlangen danach nur die örtlichen Landschaftspläne, denen zudem durch Beschluss als Rechtsordnung oder Satzung oder durch die Übernahme in einen Bebauungsplan normativen Charakter zukommt.
§ 38 LG,NW bestimmt z.B., dass wenn der Landschaftsplan Maßnahmen zur Beseitigung von Landschaftsschäden festsetzt, dem Verursacher oder dem Grundstückseigentümer oder -besitzer deren Durchführung im Rahmen des Zumutbaren aufgegeben werden kann.
Die Landschaftsrahmenpläne, die für eine bestimmte Region die Vorgaben des übergeordneten Landschaftsrahmenprogramms konkretisieren, sind nur für die Naturschutzbehörden verbindlich, entfalten aber u.U. bedeutende mittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Einzelnen:
So sind die in den Landschaftsplänen aufgezeigten Belange des Naturschutzes und der Landespflege gemäß § 9 Absatz 5 BNatSchG bei anderen Fachplanungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) aufgenommen werden.
Werden sie als Ziele der Raumordnung aufgenommen, lösen sie u.a. eine Anpassungspflicht für die gemeindliche Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB aus und können so z.B. der Grund für eine Versagung der Genehmigung für ein Bauvorhaben im Außenbereich sein (vgl. § 35 Abs. 3, S. 2 BauGB).
§§ 8 - 12 BNatSchG
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