JuraForum.de > Lexikon > L > Landesorganisationsgesetz
Gesetz zur Regelung der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Erfüllung der staatlichen Aufgaben obliegt überwiegend den Bundesländern.
Die Länder sind daher auch zu einer eigenen Verwaltungsorganisation befugt. Das Land NRW hat seine Verwaltungsorganisation in dem Landesorganisationsgesetz geregelt.
Der Aufbau ist dreistufig:
Die Oberstufe besteht aus:
Die Mittelstufe besteht aus dem Regierungspräsidium.
Die Unterstufe besteht aus den Oberkreisdirektoren einigen, in § 9 LOG NRW aufgeführten Sonderbehörden wie den staatlichen Forstämtern.
LOG NRW
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