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Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit.
Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit ist eine der fünf möglichen Verwaltungskompetenzen. Sie ist Landesverwaltung. Die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren werden von den Ländern geregelt, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
Die Zuständigkeit der Länder zur Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit erfordert folgende Voraussetzungen:
Es besteht gemäß Art. 84 Abs. 3 GG eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
Es besteht kein umfassendes Weisungsrecht des Bundes wie bei der Auftragsverwaltung (vgl. Art. 85 Abs. 3, 4 GG), sondern nur ein Einzelweisungsrecht in besonderen Fällen (Art. 84 Abs. 5 GG).
Art. 83, 84 GG
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