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Im Handelsrecht:
Die Bearbeitung eines land- oder forstwirtschaftlichen Hofes ist kein Gewerbe. Trotzdem kann der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb (freiwillig) in das Handelsregister eingetragen werden, wenn er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Die Eintragung wirkt dann konstitutiv. Dies gilt selbst dann, wenn neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Nebenbetrieb besteht, der allein betrachtet, zwingend im Handelsregister einzutragen wäre.
Die Handelsregistereintragung kann aber auch nur für den Nebenbetrieb des land- oder forstwirtschaftlichen Hofes beantragt werden.
§§ 2,3 HGB
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