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JuraForum.deLexikonLLagervertrag 

Lagervertrag

Lexikon


Erklärung

1. Allgemeines

Der Lagervertrag ist Teil des Transportrechts.

Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen und Aufwendungen des Lagerhalters für das Gut, soweit er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte, zu ersetzen (§§ 464, 474 HGB).

Der Einlagerer hat bei Einlagerung von gefährlichen Gütern weit gehende Mitteilungspflichten. Er muss ferner das Gut soweit erforderlich verpacken und kennzeichnen, Urkunden zur Verfügung stellen, Auskünfte erteilen (§ 468 HGB) und Begleitpapiere zur Verfügung stellen.

Die Kündigungsfrist für den Lagervertrag beträgt einen Monat. Der Einlagerer kann das Gut jedoch jederzeit zurückverlangen. Er muss gegebenenfalls für die restliche Zeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung Lagergeld zahlen.

Der Lagerhalter besitzt für seine Ansprüche aus dem Lagervertrag und wegen unbestrittener Ansprüche aus anderen Verkehrsverträgen ein Pfandrecht an dem eingelagerten Gut.

Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann ein Lagerschein ausgestellt werden.

Hinweis:

Die Vorschriften über das Lagergeschäft gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung des Gutes zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Nicht unter §§ 467 ff. HGB fallen einzelne Lagergeschäfte von Kaufleuten. In diesen Fällen gelten die §§ 688 ff. BGB über den Verwahrungsvertrag sowie die allgemeinen Vorschriften des HGB über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB).

2. Verbraucherschutz

Wenn der Einlagerer ein Verbraucher ist, ist das Verpacken und Kennzeichnen Aufgabe des Lagerhalters. Der Einlagerer hat dann nur eine allgemeine Unterrichtungspflicht über die von dem Gut ausgehende Gefahr. Der Lagerhalter, von dem vorausgesetzt wird, dass er die erforderlichen Kenntnisse über Gefahrgut besitzt, muss den Einlagerer sogar über die anwendbaren Verwaltungsvorschriften unterrichten.

3. Haftung des Lagerhalters

Der Lagerhalter haftet für "vermutetes" Verschulden, d.h. er muss sich durch den Beweis entlasten, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte (§ 475 HGB). Da die Bestimmungen über den Lagervertrag der freien Vereinbarung unterliegen, "dispositiv" sind, können sie auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgeändert werden, wie dies z.B. durch die "Hamburger Lagerungsbedingungen" (gültig ab 1.8.99) oder durch die ADSp erfolgt ist. Inwieweit dies wirksam geschehen kann, ergibt sich aus den §§ 305 ff. BGB.

4. Haftung des Einlagerers

Der Einlagerer haftet ohne Verschulden (Ausnahme: bei einem Verbraucher ist Verschulden erforderlich, vgl. § 468 Abs. 4 HGB), wenn ein Schaden durch Verstoß gegen seine in § 468 Abs. 3 HGB genannten Pflichten entsteht.

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