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Lagerschein

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Erklärung

Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden.

Der Lagerschein ist ein Wertpapier des Lagergeschäfts über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes. Ein Lagerschein kann als Namenspapier oder als Orderpapier (vgl. § 475f HGB) ausgestellt werden. lst von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen werden kann (nur beim Orderlagerschein möglich), so hat, wenn das Gut vom Lagerhalter übernommen ist, die Übergabe des Lagerscheins an denjenigen, den der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes (Traditionsfunktion des Orderlagerscheins).

Zu den notwendigen Angaben, die ein Lagerschein enthalten soll siehe § 475c Abs. 1 HGB.

Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.

Hinweis für Verbraucher:

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 HGB abgewichen werden.

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