JuraForum.de > Lexikon > K > Kurzarbeitergeld
Entgeltersatz für den Verdienstausfall des Arbeitnehmers infolge der Einführung von Kurzarbeit.
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld, wenn
Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 178 SGB III 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettolohn, den der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielen würde (Sollentgelt) und dem pauschalierten Nettolohn, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erzielt (Istentgelt).
Dabei werden der Berechnung die in der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2011 aufgeführten Beträge zugrunde gelegt.
Die differenzierte Darstellung der beiden Berechnungsgrundlagen ist in § 179 SGB III niedergelegt.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 177 SGB III wird das Kurzarbeitergeld für längstens sechs Monate gezahlt.
§ 182 SGB III ermächtigt den Bundesarbeitsminister durch Rechtsverordnung bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzlich vorgesehene Dauer hinweg auf bis zu 24 Monate zu verlängern.
Gemäß § 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wurden folgende Verlängerungen der Bezugsfrist erlassen:
Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausgezahlt. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes der Einkommensteuer berücksichtigt wird.
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes sind das in den §§ 175 f. SGB III geregelte Saison-Kurzarbeitergeld sowie das Transferkurzarbeitergeld (siehe Transfermaßnahmen).
§§ 169 - 182 SGB III
Anlage 2 SGBIIILEV
Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
© "Kurzarbeitergeld" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.