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Kurzarbeitergeld

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Das Kurzarbeitergeld ist der Entgeltersatz für den Verdienstausfall des Arbeitnehmers infolge der Einführung von Kurzarbeit.

2. Voraussetzungen

Rechtsgrundlage des Kurzarbeitergeldes sind die §§ 95 - 100 SGB III.

Ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld:

  • Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor. Wann ein Arbeitsausfall als erheblich anzusehen ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 96 SGB III.
  • Die in § 97 SGB III aufgeführten betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt.
  • Die in § 98 SGB III aufgeführten persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
  • Die Einführung der Kurzarbeit wurde der örtlichen Arbeitsagentur vom Arbeitgeber oder Betriebsrat angezeigt.

3. Leistungshöhe

Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 105 SGB III 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettolohn, den der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielen würde (Sollentgelt) und dem pauschalierten Nettolohn, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erzielt (Istentgelt).

Dabei werden der Berechnung die in der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2012 aufgeführten Beträge zugrunde gelegt.

4. Leistungsdauer

Nach der gesetzlichen Regelung des § 104 SGB III wird das Kurzarbeitergeld für längstens sechs Monate gezahlt.

§ 109 SGB III ermächtigt den Bundesarbeitsminister durch Rechtsverordnung bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzlich vorgesehene Dauer hinweg auf bis zu 24 Monate zu verlängern.

Gemäß § 1 der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurden folgende Verlängerungen der Bezugsfrist erlassen:

  • Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 wurde die Bezugsfrist auf 18 Monate verlängert.
  • Für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 wurde die Bezugsfrist auf 12 Monate verlängert.

Seit dem 01.01.2012 ist aufgrund der guten Wirtschaftslage die Bezugsfrist nicht verlängert und auf die gesetzliche Dauer von sechs Monaten zurückgefahren.

5. Besteuerung

Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausgezahlt. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes der Einkommensteuer berücksichtigt wird.

6. Sonderformen

Sonderformen des Kurzarbeitergeldes sind das Saison-Kurzarbeitergeld sowie das Transferkurzarbeitergeld (siehe Transfermaßnahmen).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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