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Verkürzung der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen.
Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer reduzieren.
Die (zeitweise) gänzliche Arbeitseinstellung wird als Kurzarbeit Null bezeichnet (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit der örtlich zuständigen Arbeitsagentur anzeigen.
Kurzarbeit ist mit Ausnahme der Kurzarbeit zur Vorbereitung einer Massenentlassung (§ 19 KSchG) nicht gesetzlich geregelt.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht gegen den Willen seiner Arbeitnehmer anordnen: Voraussetzung ist, dass die Einführung der Kurzarbeit in Übereinstimmung mit den Arbeitnehmern geschieht (auch konkludent) oder die Einführung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o.Ä. vorgesehen ist.
Fehlt es an einer Zustimmung zur Kurzarbeit und besteht auch keine sonstige Rechtsgrundlage, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit durch eine Änderungskündigung erzwingen.
In Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Einführung der Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht.
Mit Beginn der Kurzarbeit ist der Arbeitnehmer nur noch in dem verringerten Maße zur Arbeitsleistung, der Arbeitgeber nur zur Zahlung des anteiligen Arbeitslohns verpflichtet.
Als Ausgleich erhält der Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Arbeitsamt das in den §§ 95 ff. SGB III geregelte Kurzarbeitergeld.
Die übrigen Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bleiben bestehen.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes (nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld als Sonderzahlung) bleibt die Verringerung des Arbeitslohns aufgrund der Kurzarbeit außer Betracht.
Eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes ist das Saison-Kurzarbeitergeld.
§ 96 SGB III
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
§ 11 BUrlG
§ 2 EFZG
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