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Künstlersozialabgabe

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Mit der im Künstlersozialversicherungsgesetz geregelten Künstlersozialversicherung werden Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen.

Die Beiträge für die Sozialversicherung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte von dem Künstler / Publizisten zu zahlen, die andere Hälfte ergibt sich aus einem Bundeszuschuss sowie der Umlage (d.h. der Künstlersozialabgabe) des die Arbeit des Künstlers / Publizisten verwertenden Unternehmens. Die Umlage wird nach den jährlich von dem betreffenden Unternehmen an Künstler, Publizisten etc. gezahlten Entgelten berechnet.

2. Abgabepflicht

Die in § 24 KSVG aufgeführten Unternehmen sind zur Zahlung der jährlichen Künstlersozialabgabe verpflichtet. Es sind dies überwiegend Medienunternehmen.

Aber: Ein abgabepflichtiger Tatbestand nach § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG liegt nicht immer schon dann vor, sobald ein nach § 24 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtetes Unternehmen ein Entgelt für eine künstlerische Leistung zahlt:

Nicht der Künstlersozialversicherung unterliegen Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. eine GmbH), sofern diese im eigenen Namen handeln.

3. Verfahren

Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven. Die Prüfung von Unternehmen erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung.

Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich (bis zum 31. März des Folgejahres) ihre an Künstler / Publizisten geleisteten Zahlungen zu melden. Gemäß § 27 Abs. 1a KSVG wird dann die Höhe der Künstlersozialabgabe von der Künstlersozialkasse ermittelt und dem Verpflichteten mitgeteilt. Für ein laufendes Kalenderjahr sind Vorauszahlungen zu leisten.

4. Höhe der Künstlersozialabgabe

Die Höhe der Künstlersozialabgabe ergibt sich aus dem jährlich sich ändernden Abgabensatz (2012 gemäß § 1 KSAV 2012 in Höhe von 3,9 % / 2011: 3,9 %) sowie den Zahlungen, die ein Abgabenpflichtiger im Laufe eines Jahres an selbstständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen gezahlt hat.

Diese Bemessungsgrundlage erfasst sämtliche Auslagen und Nebenkosten, nicht jedoch die Umsatzsteuer, eine Reisekostenerstattung oder andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen.

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