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Klage auf Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.
Die Sozialwidrigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, für das Kündigungsschutz besteht, kann mit der Einreichung einer Kündigungsschutzklage überprüft werden. Die Kündigungsschutzklage ist eine besondere Form der Feststellungsklage.
Daneben ist es dem Arbeitnehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 12.05.2005 - 2 AZR 426/04) unbenommen, eine allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus zu erheben.
Beide Anträge können nach § 260 ZPO in einer Klage verbunden werden.
Kläger- und Beklagte eines Kündigungsschutzverfahrens können vor dem Arbeitsgericht den Prozess selbst führen.
Die Kündigungsschutzklage ist gemäß § 4 KSchG innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzureichen.
Diese Klagefrist gilt gemäß §§ 4, 13 KSchG auch für Kündigungen, die aus anderen als den in § 1 Abs. 1 KSchG aufgeführten Gründen unwirksam sind. Dies können u.a. die fehlende Zustimmung der zuständigen Behörde im Fall des besonderen Kündigungsschutzes, die Nichteinhaltung der Schriftform der Kündigung, der Ausspruch der Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht sein (Kündigung - Arbeitsrecht).
Auch ein Verstoß der Kündigung gegen ein gesetzliches Verbot wie § 9 Abs. 1 MuSchG muss innerhalb der Frist des § 4 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden, wobei mit Zugang der Kündigung die Klagefrist des § 4 KSchG anläuft (BAG 19.02.2009 - 2 AZR 286/07).
Bei einer ohne Vollmacht oder von einem Nichtberechtigten erklärten Kündigung liegt keine Kündigung des Arbeitgebers vor. Eine ohne Billigung (Vollmacht) des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung ist dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar. Die dreiwöchige Klagefrist kann deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen (BAG 26.03.2009 - 2 AZR 403/07).
Jedoch kann die Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb der Drei-Wochen-Frist zu erheben.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss die diese Voraussetzungen begründenden Tatsachen sowie die Mittel für die Glaubhaftmachung enthalten. Auch ist gleichzeitig die Klage einzureichen.
Möglich ist die Geltendmachung einer Geschäftsunfähigkeit. Aber: Da eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme und eine natürliche Person solange als unbeschränkt geschäftsfähig anzusehen ist, bis das Gegenteil dargetan und ggf. bewiesen ist, muss der Kläger Tatsachen und Umstände für einen seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit substanziiert darlegen. Die Gerichte müssen durch einen entsprechenden Vortrag in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob der Betreffende sich in einer Situation befunden hat, in der er dauerhaft nicht mehr imstande gewesen ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung oder -schwäche zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Eine bloße Willensschwäche genügt insoweit nicht (BAG 28.01.2010 - 2 AZR 985/08).
Aber auch der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist befristet: Er kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses bzw. sechs Monaten nach dem Ende der versäumten Frist eingereicht werden.
Mit der Entscheidung BAG 11.12.2008 - 2 AZR 472/08 hat das Bundesarbeitsgericht die lang umstrittene Frage bejaht, ob das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen ist.
Die Klage muss bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Streitgegenstand ist eine bestimmte Kündigung. Hat der Arbeitgeber mehrere Kündigungen ausgesprochen, so muss grundsätzlich jede mit einer fristgemäßen Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Hintergrund ist, dass das Gericht in dem Kündigungsschutzverfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem in der Kündigung genannten Termin entscheidet. Die Erweiterung der Prüfung des Gerichts über den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kann durch eine Verknüpfung mit einem allgemeinen Feststellungsantrag erreicht werden.
Die Entscheidung wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegenden Tatsachen gefällt.
Später eintretende Veränderungen, wie sie insbesondere bei der krankheitsbedingten Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers eintreten können, werden nicht mehr berücksichtigt.
Kündigungsgründe, die vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind, dem Kündigenden aber bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können im Prozess uneingeschränkt nachgeschoben werden (BAG 06.09.2007 - 2 AZR 264/06).
Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage ist immer nur die Wirksamkeit einer bestimmten Kündigung (punktuelle Streitgegenstandstheorie).
Grundsätzlich muss daher jede Kündigung mit einer eigenen Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Die jeweiligen Ausnahmen werden im Folgenden dargestellt:
Gemäß § 6 KSchG kann der Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen.
Dabei besteht grundsätzlich Einigkeit, dass die Rechtsfolge nicht nur auf einzelne Unwirksamkeitsgründe zu beziehen ist, sondern sich generell auf die Verlängerung der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beziehen kann.
Wird die Kündigungsschutzklage mit einem Weiterbeschäftigungsantrag verbunden, kann der Arbeitnehmer sich hinsichtlich einer zweiten Kündigung, die auf dieselben Gründe gestützt wird und das Arbeitsverhältnis zu einem deutlich früheren Zeitpunkt beenden soll, auf die verlängerte Anrufungsfrist des § 6 KSchG berufen (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 699/06).
Der Antrag der Kündigungsschutzklage auf Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung kann mit einem allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO verbunden werden. Der Klageantrag hat dann z.B. folgenden Wortlaut:
Es wird beantragt festzustellen, dass
Vorteil dieses Klageantrags ist, dass der Arbeitnehmer vor dem Ausspruch mehrerer Kündigungen des Arbeitgebers geschützt ist. Nicht jede später ausgesprochene Kündigung muss gesondert angegriffen werden.
Das Bundesarbeitsgericht fordert (BAG 13.03.1997 - 2 AZR 512/96), dass der allgemeine Feststellungsantrag eine eigenständige rechtliche Bedeutung haben muss. Dies ist der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer selbstständig auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ankommt.
Wie in jedem Zivilprozess ist jede Partei für die Darlegung der ihr günstigen Tatsachen beweispflichtig.
Der Arbeitnehmer hat die Darlegungs- und Beweislast für:
Der Arbeitgeber hat die Darlegungs- und Beweislast für
Eine Partei kann den Inhalt eines allein zwischen den Parteien stattgefundenen Gesprächs im Wege der Parteivernehmung oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO beweisen (BAG 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06).
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht bei der Einreichung einer Kündigungsschutzklage aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung. In diesen Fällen ist die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl von der Klagepartei zu beweisen. Dazu hat sie einen Anspruch auf Mitteilung der Gründe für die Sozialauswahl.
Ein Arbeitnehmer, der innerhalb der Klagefrist die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung im Klagewege geltend gemacht hat, kann sich gemäß § 6 KSchG in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit auch auf innerhalb der Klagefrist noch nicht geltend gemachte Gründe berufen.
Auch der tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung zählt dabei zu den Unwirksamkeitsgründen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und muss rechtzeitig prozessual geltend gemacht werden (BAG 08.11.2007 - 2 AZR 314/06).
Die Erhebung der Kündigungsschutzklage kann im Rahmen einer Klageverzichtsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Die vom Kläger begehrte Feststellung erfordert bereits nach dem Wortlaut des § 4 KSchG eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung.
Mit der Rechtskraft des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Damit ist zugleich entschieden, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Kündigungen oder sonstige Auflösungstatbestände aufgelöst worden ist (BAG 26.06.2008 - 6 AZN 648/07, BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03).
§§ 1 ff. KSchG
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