JuraForum.de > Lexikon > K > Kündigungsfrist - Arbeitsrecht
Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verbleiben muss.
Kündigungsfristen können sich aus Gesetzen, Tarifverträgen oder arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben. Grundsätzlich hat die höherrangige Rechtsquelle Vorrang, es sei denn, der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag enthält eine für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Regelung.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 622 Absatz 1 BGB besteht eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Die Frist verlängert sich gemäß § 622 Absatz 1 BGB ab einer bestimmten Beschäftigungsdauer für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen wie folgt:
| Dauer des Arbeitsverhältnisses: | Kündigungsfrist: |
|---|---|
| 2 Jahre | 1 Monat |
| 5 Jahre | 2 Monate |
| 8 Jahre | 3 Monate |
| 10 Jahre | 4 Monate |
| 12 Jahre | 5 Monate |
| 15 Jahre | 6 Monate |
| 20 Jahre | 7 Monate |
Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses (Ruhen des Arbeitsverhältnisses), z.B. durch die Inanspruchnahme von Elternzeit oder eine längere Krankheit, bleiben unberücksichtigt, d.h. sie sind bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses mitzuzählen.
Gemäß § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB sind bei der Berechnung der Kündigungsfrist bis zum 25. Lebensjahr zurückgelegte Beschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen.
Aber: Mit dem Urteil EuGH 19.01.2010 - C-555/07 hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen die die Altersdiskriminierung regelnde EU-Richtlinie RL 2000/78 europarechtswidrig ist.
Auswirkungen auf die Praxis: Der EuGH hat den deutschen Gerichten aufgegeben, § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mehr anzuwenden.
Das BAG ist dieser Vorgabe mit der Entscheidung BAG 09.09.2010 - 2 AZR 714/08 gefolgt. § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB ist für nach dem 2. Dezember 2006 erklärte Kündigungen nicht anzuwenden.
Für bereits anhängige Kündigungsschutzklagen gilt nichts anderes. Auf die Begründetheit der Klage hat die neue Rechtslage jedoch keine Auswirkungen. Aber die für den Prozess geltende Kündigungsfrist berechnet sich nach der neuen Rechtslage. Das Arbeitsverhältnis endet erst zu diesem Zeitpunkt, der Arbeitnehmer kann bis dahin Beschäftigung verlangen bzw. der Arbeitgeber muss ggf. Verzugslohn zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist.
Dies gilt ebenso für gleichgestaltete arbeitsvertragliche oder tarifliche Kündigungsfristen.
In einem Tarifvertrag können die gesetzlichen Kündigungsfristen sowohl verlängert oder verkürzt als auch in sonstiger Weise verändert werden (z.B. Ende zum Quartal).
Dabei kann eine tarifvertragliche Regelung auch vorsehen, dass für Kleinbetriebe einheitliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine ohne Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und Alter gelten sollen (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 21/07).
In einem Arbeitsvertrag können die Parteien die gesetzlichen Kündigungsfristen grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers abändern. Davon bestehen folgende Ausnahmen:
Besondere Kündigungsfristen bestehen u.a. in den folgenden Fällen:
Die Berechnung der Kündigungsfristen bestimmt sich nach den allgemeinen Fristberechnungsgrundsätzen, mit der Ausnahme dass § 193 BGB nicht anwendbar ist.
Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende, der Monat hat 31 Tage:
spätester Zugang der Kündigung: 03. des Monats
Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. des Monats, der Vormonat hat 31 Tage:
spätester Zugang der Kündigung: 18. des Vormonats
Kündigungsfrist zwei Wochen zum 28.02.:
spätester Zugang der Kündigung: 14.02.
Kündigungsfrist vier Monate zum Quartalsende:
Spätester Zugang der Kündigung jeweils am 30.11., 28./29.02., 31.05., 30.09.
Fristende ist grundsätzlich Mitternacht. Aber eine während der Abend- oder Nachtstunden in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfene Kündigung geht diesem nicht mehr zu, da eine Briefkastenleerung erst am folgenden Tag erwartet werden kann.
Ist der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben von einer fehlerhaften Kündigungsfrist ausgegangen, so ist in all den Fällen, in denen sich bei fehlerhaft zugrunde gelegter Kündigungsfrist die Kündigungserklärung dahin auslegen lässt, dass eine fristwahrende Kündigung ausgesprochen sein sollte, eine Umdeutung nach § 140 BGB nicht erforderlich.
Nur dann, wenn sich aus der Kündigung und der im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls ein Wille des Arbeitgebers ergibt, die Kündigung nur zum erklärten Zeitpunkt gegen sich gelten zu lassen, scheidet eine Auslegung aus. Der Kündigungstermin wäre dann ausnahmsweise integraler Bestandteil der Willenserklärung und müsste innerhalb der Klagfrist des § 4 KSchG angegriffen werden.
In den anderen Fällen kann die Geltendmachung der Nichteinhaltung der korrekten Kündigungsfrist auch noch außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG erfolgen (BAG 15.12.2005 - 2 AZR 148/05).
§ 622 BGB
§ 30 Abs. 5 TVöD
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