JuraForum.de > Lexikon > K > Kündigung - Arbeitsrecht
Durch eine Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Zur Beantwortung der Frage, wann eine Kündigung wirksam ist, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Aber auch hier ist gemäß §§ 4, § 13 KSchG innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage einzureichen.
Bei dem Kündigungsschutz unterliegenden Kündigungen werden folgende Formen von Kündigungen unterschieden:
Im Arbeitsrecht bestehen gesonderte Kündigungsfristen.
Eine Kündigung kann gemäß § 623 BGB nur schriftlich ausgesprochen werden, die elektronische Form ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.
Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber die Kündigung unterzeichnet:
Gemäß dem Urteil BAG 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 müssen bei einer Personengesellschaft alle Gesellschafter die Kündigung unterzeichnen oder, wenn ein Gesellschafter vertreten wird, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Nach der Satzung sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Kündigung wird dann von dem Schatzmeister ausgesprochen und das Kündigungsschreiben enthält keinen die Vertretung anzeigenden Zusatz.
Wird eine Kündigung von einer nicht zur Kündigung berechtigten Person mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, so war nach dem Urteil ArbG Hamburg 08.12.2006 - 27 Ca 21/06 anzunehmen, dass die Kündigung mangels Wahrung des Schriftformerfordernisses nichtig ist. Denn: Die Unterzeichnung "i.A." ist in großen Betrieben zudem oft kennzeichnend für niedrigere Hierarchieebenen. Daher ist es folgerichtig, in der Verwendung dieses Kürzels ein Indiz für Botenhandeln zu sehen. Der Vertreter hätte ein anderes Kürzel, nämlich "i.V." verwendet.
Der Bote gibt im Gegensatz zum Vertreter nicht eine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im fremden Namen ab. Da er keine eigene Erklärung in eigener Verantwortung abgibt, kann sein Handeln die Schriftform nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aussteller der Urkunde. Aussteller ist weder derjenige, der nur als Schreibgehilfe die Erklärung mechanisch herstellt, noch ihr Überbringer. Ist die Erklärung nicht schon durch das Handeln des Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt, kann die Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Die allein vom Boten unterzeichnete Kündigung ist von vornherein nichtig.
Diese Ausführungen wurden in der gegen dieses Urteil und das folgende Berufungsurteil eingelegten Revision des BAG 13.12.2007 - 6 AZR 145/07) teilweise abgeändert:
Ist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben, mag das im Einzelfall eher dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens übernehmen will, während der Zusatz "i.V." darauf hindeutet, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt.
Bei der Auslegung der Erklärung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung" unterschieden wird. Oftmals werden die Zusätze "i.V." und "i.A." lediglich verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Deshalb folgt nicht bereits aus dem Zusatz "i.A.", dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Wenn sich hieraus ergibt, dass der Unterzeichner ersichtlich im Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war, ist dabei für die Wahrung der Schriftform unerheblich. Hat der Gekündigte Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Unterzeichners, kann er die Kündigung gemäß § 174 S. 2 BGB unverzüglich zurückweisen. Dann scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung nach §§ 180 S. 2, § 177 BGB aus.
In der Praxis wird immer wieder übersehen, dass die Kündigung nur durch den Arbeitgeber selbst oder einen bevollmächtigten Vertreter ausgesprochen werden kann:
Wird die Kündigung von einer anderen Person als dem Arbeitgeber ausgesprochen, kann der Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückweisen, wenn ihm keine schriftliche Vollmacht (im Original!) vorgelegt wird.
Für die Zurückweisung gelten folgende Grundsätze:
Die Zurückweisung ist gemäß § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung (vorher) in Kenntnis gesetzt hat. Eine konkludente Mitteilung genügt, die Erlangung der Kenntnis auf anderem Wege dagegen nicht.
Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitgeber den Kündigenden in eine Stelle berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Das Inkenntnissetzen gegenüber den Betriebsangehörigen liegt in der Regel darin, dass der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - z.B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stellung beruft, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt (BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06).
Mit der Einsetzung eines Arbeitnehmers als Personalleiter ist die Bevollmächtigung hinreichend nachgewiesen. Wurde die Kündigung nur von dem Sachbearbeiter der Personalabteilung unterzeichnet, so kann sie zurückgewiesen werden.
Auch wenn die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen beruht, sondern auf gesetzlicher Grundlage (z.B. Vormund, Betreuer, Insolvenzverwalter), scheidet eine Zurückweisung aus.
Dies gilt ebenso für eine organschaftliche Vertretungsmacht (z.B. GmbH-Geschäftsführer, Prokurist). Hierzu gehört die Vertreterstellung aufgrund der Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf einer gesetzlichen Satzungsermächtigung beruht (BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06).
Die In-Kenntnis-Setzung ergibt sich auch nicht aus einem Vertretungszusatz. Das In-Kenntnis-Setzen setzt eine entsprechende Information über die Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber und nicht einen Hinweis des Vertreters auf seine Vertreterstellung voraus. Mit einer Tätigkeit im höheren Dienst ist nicht stets und ständig eine Bevollmächtigung zu Personalentscheidungen, insbesondere zu Kündigungen, verbunden. Die allgemeinen und öffentlich einsehbaren Vertretungsregeln der Behörden können bei Vorliegen der Voraussetzungen eine In-Kenntnis-Setzung begründen (BAG 12.01.2006 - 2 AZR 179/05).
Mit einer wirksamen Zurückweisung wird die Kündigung mit ex-tunc-Wirkung unwirksam, die auf der Unwirksamkeit beruhende Kündigungsschutzklage muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist eingereicht werden. Der Formfehler kann nicht nachträglich durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde geheilt werden.
Damit eine Kündigung wirksam wird, muss sie dem Arbeitnehmer zugehen.
Bei Bestehen eines Betriebsrats ist dieser vor dem Ausspruch der Kündigung anzuhören.
Besonderheiten bestehen im Kündigungsrecht des öffentlichen Dienstes nach dem TVöD / TV-L (Beschäftigte im öffentlichen Dienst / Befristetes Arbeitsverhältnis / Probezeit).
Die Erhebung der Kündigungsschutzklage kann im Rahmen einer Klageverzichtsvereinbarung ausgeschlossen werden.
KSchG
§ 623 BGB
§ 30 Abs. 4, 5 TVöD
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