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Sonderform des allgemeinen Betruges.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt sich auf:
Handwerksbetrieb und Kreditinstitut.
Rechtsanwaltskanzlei und Architekturbüro.
Auch öffentliche Unternehmen werden erfasst, insbesondere mit den Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts.§ 265b StGB
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