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Regelungsbereich des Krankenpflegegesetzes sind die Berufe in der Krankenpflege. Nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass der Bund zur Regelung der Ausbildung des Altenpflegehelfers und des Krankenpflegehelfers nicht zuständig ist, musste das Krankenpflegegesetz geändert werden.
Der Gesetzgeber hat die notwendige Änderungen des Gesetzes gleichzeitig zur Modernisierung genutzt, inhaltlich wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Es wurden teilweise die Strukturen der Regelungen geändert und die Inhalte bzw. Ziele durch andere Ausdrücke beschrieben.
Die Berufsbezeichnungen der "Krankenschwester" bzw. der "Kinderkrankenschwester" wurden aufgegeben und durch die Berufsbezeichnungen "Gesundheits- und Krankenpflegerin" bzw. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" ersetzt.
Die Regelungen der Ausbildung und Prüfung der Krankenpflegehelfer wurde aus dem Gesetz herausgenommen. Sie sind nunmehr in den einzelnen Bundesländern gesondert geregelt.
Die Ausbildungen für die sonstigen Berufe in der Krankenpflege ist in der Krankenpflegeausbildungsverordnung mit der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung geregelt.
Die jetzige Form der Ausbildung stärkt den pflegerischen Teil der Arbeit in der Krankenpflege. Die Arbeit beinhaltet nunmehr auch präventive und rehabilitative Maßnahmen.
Die neue Ausbildung beinhaltet u.a. folgende Änderungen:
Themenbereich 6: Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten:
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, sich einen Zugang zu den pflegewissenschaftlichen Verfahren, Methoden und Forschungsergebnissen zu verschaffen.
KrPflG
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