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Krankenpflegeberufe

Lexikon


Erklärung

Regelungsbereich des Krankenpflegegesetzes sind die Berufe in der Krankenpflege. Nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass der Bund zur Regelung der Ausbildung des Altenpflegehelfers und des Krankenpflegehelfers nicht zuständig ist, musste das Krankenpflegegesetz geändert werden.

Der Gesetzgeber hat die notwendige Änderungen des Gesetzes gleichzeitig zur Modernisierung genutzt, inhaltlich wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Es wurden teilweise die Strukturen der Regelungen geändert und die Inhalte bzw. Ziele durch andere Ausdrücke beschrieben.

Die Berufsbezeichnungen der "Krankenschwester" bzw. der "Kinderkrankenschwester" wurden aufgegeben und durch die Berufsbezeichnungen "Gesundheits- und Krankenpflegerin" bzw. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" ersetzt.

Die Regelungen der Ausbildung und Prüfung der Krankenpflegehelfer wurde aus dem Gesetz herausgenommen. Sie sind nunmehr in den einzelnen Bundesländern gesondert geregelt.

Die Ausbildungen für die sonstigen Berufe in der Krankenpflege ist in der Krankenpflegeausbildungsverordnung mit der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung geregelt.

Die jetzige Form der Ausbildung stärkt den pflegerischen Teil der Arbeit in der Krankenpflege. Die Arbeit beinhaltet nunmehr auch präventive und rehabilitative Maßnahmen.

Die neue Ausbildung beinhaltet u.a. folgende Änderungen:

  • Der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung werden in der zeitlichen Wertigkeit angeglichen: Die Stundenzahl des theoretischen Unterrichts wird auf 2.100 erhöht, die Stundenzahl der praktischen Ausbildung auf 2.500 Stunden verringert.
  • Die praktische Ausbildung findet neben dem (traditionellen) Krankenhaus auch in Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen statt.
  • Während der praktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von sogenannten Praxisanleitern unterrichtet. Dabei handelt es sich um Fachkräfte mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung und einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation (Weiterbildung zum Praxisanleiter).
  • Der Unterricht wird fächerübergreifend gestaltet: Es werden handlungsorientierte Themenbereiche an statt des vorherigen Fächerkataloges) vorgegeben.

    Themenbereich 6: Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten:

    Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, sich einen Zugang zu den pflegewissenschaftlichen Verfahren, Methoden und Forschungsergebnissen zu verschaffen.

  • Die Ausbildungen "Gesundheits- und KrankenpflegerIn" bzw. "Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn" enthalten weitgehend gemeinsame Ausbildungsanteile.

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