JuraForum.de > Lexikon > K > Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren
Mit der Entscheidung über den Widerspruch hat die Ausgangsbehörde bzw. die Widerspruchsbehörde auch eine Entscheidung über die durch den Widerspruch entstandenen Kosten zu treffen.
Die im Widerspruchsverfahren (Widerspruch - Verwaltungsverfahren) entstandenen Kosten unterteilen sich in die der Verwaltung und die den Beteiligten entstandenen Kosten.
Es können gemäß § 73 Abs. 3 VwGO, § 80 VwVfG Gebühren und Auslagen anfallen.
Voraussetzungen der Erhebung sind, dass
Die Kostenentscheidung gemäß § 80 VwVfG beinhaltet nicht die der Widerspruchsbehörde entstandenen Aufwendungen. Diese richtet sich nach den Gebührengesetzen (z.B. GebG NRW) bzw. Verwaltungskostengesetzen der einzelnen Bundesländer.
Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
In diesem Fall entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO einheitlich über die Kosten, auch die des Widerspruchsverfahrens.
Die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde trifft die Kostengrundentscheidung, d.h. sie entscheidet über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach.
Die konkrete Kostenfestsetzung erfolgt durch dieselbe Behörde nach einem konkreten Antrag des Widerspruchsführers.
Die Kostenentscheidung bzw. die Kostenfestsetzung sind selbst Verwaltungsakte, aber unmittelbar mit der Anfechtungs- bzw. der Verpflichtungsklage angreifbar, sofern sie als Teil des Widerspruchsbescheides ergehen. Ergeht die Entscheidung im Abhilfeverfahren, ist zunächst ein Widerspruch einzulegen.
§§ 72 f. VwGO
§ 80 VwVfG
§§ 154 ff. VwGO
© "Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum