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Unterform des öffentlich-rechtlichen Vertrages.
1. Definition:
Ein koordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem die Vertragspartner (sonst) gleichgeordnet nebeneinander stehen. Koordinationsrechtliche Verträge werden insbesondere zwischen Trägern der Verwaltung abgeschlossen.
2. Zulässigkeit:
Die Zulässigkeit koordinationsrechtlicher Verträge richtet sich nach der für alle öffentlich-rechtlichen Verträge geltenden Generalklausel des § 54 S. 1 VwVfG.
Danach ist der Abschluss eines Verwaltungsvertrages zulässig, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Das Erfordernis ist bereits erfüllt, wenn Rechtsvorschriften eine andere Handlungsweise vorschreiben.
3. Form:
Der koordinationsrechtliche Vertrag unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG, es sei denn eine andere Form ist gesetzlich vorgeschrieben.
4. Nichtigkeit:
Gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG bestimmt sich die Nichtigkeit koordinationsrechtlicher Verträge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die in § 59 Abs. 2 VwVfG enumerativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe gelten nur für subordinationsrechtliche Verträge.
§ 54 S. 1 VwVfG
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