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Ein Konzern ist gemäß § 18 AktG ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung (die oftmals durch eine Holdinggesellschaft wahrgenommen wird) zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele.
Es werden u.a. folgende Konzernformen unterschieden:
Die Konzernbildung unterliegt den Vorschriften des Kartellrechts.
Der Konzern selbst kann kein Arbeitgeber sein, diese Rechtsstellung kann nur von einem der Unternehmen ausgeübt werden. Jedoch kann der bei einem der zum Konzern gehörenden Unternehmen angestellte Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten Konzernarbeitsverhältnisses im gesamten Konzern bzw. in den vereinbarten Unternehmen eingesetzt werden. Voraussetzung eines Konzernarbeitsverhältnisses ist der Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages bzw. einer Änderung des Arbeitsvertrages.
Das Direktionsrecht sowie sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten verbleiben dabei jedoch bei dem anstellenden Unternehmen. Im Falle des Ausfalls des anstellenden Unternehmens haftet der Konzern aufgrund der Konzernhaftung jedoch für die Zahlung noch ausstehender Verbindlichkeiten.
§ 18 AktG
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