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Konzern

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Erklärung

Ein Konzern ist gemäß § 18 AktG ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung (die oftmals durch eine Holdinggesellschaft wahrgenommen wird) zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele.

Es werden u.a. folgende Konzernformen unterschieden:

  • horizontale und vertikale Konzerne:
    • horizontaler Konzern: Zusammenschluss von Unternehmen mit einem gleichen Leistungsangebot
    • vertikaler Konzern: Zusammenschluss von Unternehmen aufeinander folgender Produktionsstufen
  • Unterordnungs- und Gleichordnungskonzerne:
    • Unterordnungskonzern: Ein oder mehrere der zusammengeschlossenen Unternehmen werden von einem anderen Unternehmen beherrscht (Tochter- und Muttergesellschaft)
    • Gleichordnungskonzern: Die zusammengeschlossenen Unternehmen haben eine ähnliche, gleichgeordnete Rechtsstellung
  • Mischkonzerne bzw. organische/anorganische Konzerne: Die zusammengeschlossenen Unternehmen gehören derselben bzw. verschiedenen Branchen an

Die Konzernbildung unterliegt den Vorschriften des Kartellrechts.

Der Konzern selbst kann kein Arbeitgeber sein, diese Rechtsstellung kann nur von einem der Unternehmen ausgeübt werden. Jedoch kann der bei einem der zum Konzern gehörenden Unternehmen angestellte Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten Konzernarbeitsverhältnisses im gesamten Konzern bzw. in den vereinbarten Unternehmen eingesetzt werden. Voraussetzung eines Konzernarbeitsverhältnisses ist der Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages bzw. einer Änderung des Arbeitsvertrages.

Das Direktionsrecht sowie sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten verbleiben dabei jedoch bei dem anstellenden Unternehmen. Im Falle des Ausfalls des anstellenden Unternehmens haftet der Konzern aufgrund der Konzernhaftung jedoch für die Zahlung noch ausstehender Verbindlichkeiten.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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