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KonTraG

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurde die Pflicht der Vorstände börsennotierter Aktiengesellschaften, ein Risikomanagement zu installieren, rechtlich verankert. Damit sollen die Interessen der Anteilseigner an einer kontinuierlichen Erfolgs- und Wertentwicklung des Unternehmens gewahrt werden. Insgesamt wurden durch das KonTraG, das mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft getreten ist (BGBl 1998 1, S. 768 ff.), zehn Gesetze beziehungsweise Verordnungen geändert, die schwerpunktmäßig das Aktiengesetz und das Handelsgesetzbuch betreffen.

Die Einrichtung eines Risikomanagementsystems (RMS) ist unmittelbar nur für Aktiengesellschaften gesetzlich vorgeschrieben. Ausgehend von der Begründung zum KonTraG wird das Gesetz auch Ausstrahlungswirkungen auf andere Gesellschaftsformen haben, so dass je nach Größe, Komplexität und Struktur eines Unternehmens insbesondere die Geschäftsführer von GmbHs von diesen Regelungen betroffen sind. Hinzu kommt, dass Vorstände von Konzernen, Beteiligungsgesellschaften etc. nach den Überlegungen des Gesetzgebers ihrer Verpflichtung zum Risikomanagement konzernweit nachkommen müssen. Da auch von Tochterunternehmen bestandsgefährdende Risiken ausgehen können, spielt deren Rechtsform insoweit keine Rolle.

Wesentliche Änderungen waren:

  • Die Berichtspflicht des Vorstandes an den Aufsichtsrat über die künftige Unternehmensführung wurde verstärkt.
  • Die Vorstände werden verpflichtet, für ein angemessenes Risikomanagement und eine interne Revision im Unternehmen zu sorgen. In Erwartung der Aktienrechtsnovelle haben bereits zahlreiche Unternehmen sog. "Risikocontrollingabteilungen" geschaffen.
  • Der Auftrag an den Abschlussprüfer wird jetzt vom Aufsichtsrat erteilt. Dieser nimmt jetzt auch den Prüfungsbericht entgegen. Die Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrates wird zwingend vorgeschrieben. Allen Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. des Bilanzausschusses sind die Prüferberichte zwingend auszuhändigen.
  • Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder wird erleichtert durch Herabsetzung des Quorums: In der Hauptversammlung kann eine Minderheit, deren Anteile 10 % des Grundkapitals ausmachen oder zusammen einen Nennbetrag von 1 Mio. EUR erreichen, die Geltendmachung verlangen.
  • Stärkere Berücksichtigung der Interessen des Aufsichtsrates bei der Abfassung des Prüfungsberichtes.
  • Ein Prüfer ist von der Prüfung einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, wenn er von ihr in den letzten fünf Jahren mehr als 30 % (früher 50 %) seiner Gesamteinnahmen bezogen hat (§ 319 Abs. 2, Nr.8 HGB).

2. Verschärfung der haftungsrechtlichen Situation in den Unternehmen

Die Einführung eines Risikomanagements gehört jetzt zur Pflicht des Vorstands. Im Schadensfall kann eine Verletzung dieser Organisationspflicht gemäß § 93 Abs. 2 AktG zu einer deutlich verschärften Haftungssituation führen. Für den Fall, dass kein ausreichendes Überwachungssystem etabliert wurde, kann der Vorstand haftbar gemacht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die in § 93 Abs. 2 AktG kodifizierte Beweislastumkehr die Vorstände nachweisen müssen, dass sie ihren Pflichten in einem ausreichenden Maße nachgekommen sind.

3. Inhaltliche Anforderungen an das RMS

Der Gesetzgeber gibt in § 91 Abs. 2 AktG lediglich die Vorgabe, dass ein RMS eingeführt werden muss, er gibt jedoch nicht konkrete Vorgaben, wie das RMS ausgestaltet werden muss. Daher muss sich der Vorstand bei der praktischen Umsetzung an betriebswirtschaftlich gebotenen Gesichtspunkten orientieren, und zwar mit der in § 93 Abs. 1 S. 1 AktG gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers.

Das RMS muss demnach gewährleisten, dass die das Unternehmen möglichen drohenden Risiken vollständig erfasst (KonTraG - Erfassung der Risiken), beherrscht und gesteuert werden. Dies heißt konkret, dass das RMS Maßnahmen festlegen muss, die eine effiziente Identifikation, Analyse und Bewertung der Risiken ermöglichen (Risikostrategie).

Ferner muss sichergestellt werden, dass die so erfassten Risiken angemessen gesteuert werden können, wofür geeignete Maßnahmen der Risikovermeidung, Risikoverminderung, Risikoüberwälzung und Risikokompensation festgelegt werden müssen. Im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Handlungsfähigkeit und Effizienz im Umgang mit den Risiken kann es dabei für nicht ausreichend erachtet werden, wenn nur eine (einmalige) Inventur der Risiken zum Bilanztag durch Abfrage durchgeführt wird. Es bedarf vielmehr einer permanenten Analyse und Steuerung. So gilt es, die Risikosituation des Unternehmens in regelmäßigen Zeitabständen zu erfassen, im Falle kurzfristig aufgetretener Risiken hat die Erfassung sogar sofort zu erfolgen. Wenn notwendig, ist die bestehende Risikostrategie zu überarbeiten. Um aber hierzu in der Lage zu sein, muss ein entsprechendes internes Überwachungssystem eingerichtet sein, welches die Funktionsfähigkeit der Risikomaßnahmen durch umfassende Kontrollen und Prüfungen (insbesondere die interne Revision) feststellt.

Schließlich lässt sich hieraus die weitere inhaltliche Anforderung ableiten, dass es einer unterstützenden zielorientierten Koordination von Risikostrategie, Informationsversorgung, Überwachung und Steuerung durch ein Controlling oder spezieller ein sog. "Risikocontrolling" bedarf, denn dies bildet eine unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung und Erhaltung der Reaktionsfähigkeit und Koordinationsfähigkeit des Unternehmens und ist daher als Element eines Risikomanagementsystems und eines Überwachungssystems unverzichtbar.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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