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Kontopfändungsschutz

Lexikon


Erklärung

1. Reform des Kontopfändungsschutzes

Am 1. Juli 2010 ist das "Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes" in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz wurde das Recht des Kontopfändungsschutzes umfassend und grundlegend neu geregelt. Anlass der Reform waren im Wesentlichen folgende Mängel des bis dahin geltenden Rechts:

2. Inhalt des neuen Kontopfändungsschutzes

Kernbereich der Reform ist das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Ein Pfändungsschutzkonto wird aufgrund einer vertraglichen Abrede zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden eingerichtet. Rechtsgrundlage ist § 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO:

2.1 Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos

Besteht bereits ein Girokonto, so hat der Schuldner einen Anspruch auf Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto.

Bei gemeinschaftlich geführten Konten in der Form von "Und-" oder von "Oder-Konten" kann jeder der Kontoinhaber die Führung eines Pfändungsschutzkontos verlangen. Eine Führung des Pfändungsschutzkontos als gemeinschaftliches "Oder-Konto" oder als "Und-Konto" ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wird das Konto neu eingerichtet, so kann das Kreditinstitut dem Kunden die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gewähren.

Der Pfändungsschutz besteht automatisch in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO. Unerheblich sind die Art der Einkünfte sowie der Eingangszeitraum der Einkünfte.

Der Pfändungsschutz wird grundsätzlich für die Dauer des Kalendermonats, in dem der Pfändungsbeschluss dem Kreditinstitut zugestellt worden ist, gewährt (d.h. die Blockadewirkung entfällt). Ein in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpfter Grundfreibetrag wird auf den nächsten Monat übertragen und erhöht den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag entsprechend.

2.2 Kontopfändungsschutz für am Monatsende eingehende und für den Folgemonat bestimmte Zahlungen

Zum 16.04.2011 wurde § 850k Absatz 4 ZPO eingefügt. Damit löste der Gesetzgeber die lange Zeit streitige Rechtsfrage, ob sich der Pfändungsschutz auch auf am Monatsende eingehende, aber für den Folgemonat bestimmte Zahlungen erstreckt, wenn der Schuldner seinen Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto für den laufenden Monat bereits ausgeschöpft hat.

Gemäß der gesetzlichen Regelung unterliegt die Zahlung dem Pfändungsschutz des Folgemonats. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.

2.3 Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem P-Konto

Auf Antrag des Schuldners kann gemäß dem zum 01.01.2012 geänderten § 850l ZPO das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

2.4 Pfändungsschutz für Selbstständige

Nach bis zum 30.06.2010 geltendem Recht unterlagen Einkünfte von Selbstständigen einem nur begrenzten Pfändungsschutz. So konnte ein Schuldner nur für "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste" Schutz nach § 850i Absatz 1 ZPO erhalten. Das Vollstreckungsgericht hatte dem Schuldner nach § 850i ZPO a.F. auf seinen Antrag von diesen Vergütungen so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Familie bedurfte. Nicht erfasst wurden dagegen solche Vergütungsansprüche von selbstständig tätigen Schuldnern, die nicht von diesen persönlich, sondern etwa von deren Personal erbracht wurden.

Nach der neuen Fassung des § 850i ZPO kann Pfändungsschutz durch die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts für sämtliche Arten von Einkünften, die keinem besonders geregelten Pfändungsschutz unterliegen, gewährt werden. Der Begriff der "sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", ist dabei nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7615) autonom und nicht nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auszulegen.

Dabei hat das Gericht einen Zeitraum zu bestimmen, für den die Einkünfte bemessen sein müssen. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Schuldner mit weiteren Einkünften rechnen kann, um seinen und den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten. Dabei sind nach wie vor die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, also insbesondere sonstige Verdienstmöglichkeiten und Vermögen zu berücksichtigen. Mehrere Vergütungsansprüche sind zusammenzurechnen und auch laufendes Einkommen ist heranzuziehen. Die Belange des Gläubigers sind zu prüfen, also etwa, ob er sich selbst in einer Notlage befindet, oder auf welchem Rechtsgrund sein Titel beruht.

Abfindungen eines Arbeitnehmers unterfallen wie nach geltendem Recht auch in Zukunft dem Anwendungsbereich der Norm.

2.5 Pfändung des Kindergeldes / einer Sozialleistung

Die in § 76a EStG geregelte Schutzfrist für den Anspruch auf Auszahlung des auf das Konto überwiesenen Kindergeldes wurde von sieben auf 14 Tage verlängert.

Dies gilt gemäß § 55 SGB I ebenso für die Pfändung von Sozialleistungen.

2.6 Informationspflicht der Kreditinstitute

Die Kreditinstitute hatten gemäß § 38 EGZPO ihre jeweiligen Kontoinhaber bis zum 30.11.2011 in Textform darüber zu informieren, dass ein Pfändungsschutz nur bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos besteht.

2.7 Beibehaltung des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes

Die Möglichkeit, einen Kontopfändungsschutz noch nach dem bis zum 30.06.2010 geltende Recht des Kontopfändungsschutzes zu erhalten (§ 850l ZPO a.F.), ist zum 31.12.2011 ausgelaufen.

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