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Gesetzlich geregelte Art einer Geschäftsbeziehung.
Als Kontokorrent wird eine Geschäftsbeziehung mit einem Kaufmann bezeichnet, nach der die aus der Verbindung entstehenden Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder den anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. Das Bankgirokonto wird regelmäßig in der Form des Kontokorrents geführt.
In der Kontokorrentabrede liegt grundsätzlich die Vereinbarung, dass die einzelnen in das Kontokorrent gestellten Forderungen nicht abtretbar sind und damit gemäß § 851 ZPO nicht pfändbar sind. Zwar bestände gemäß §§ 399 2. Alt. ZPO, 851 Abs. 2 ZPO eine Pfändungsmöglichkeit der Forderung, aber insoweit ist § 357 HGB Spezialvorschrift.
Pfändbar ist das jeweilige Guthaben, d.h. das aktuelle und künftige Tagesguthaben.
Bei der Pfändung von Bankkontokorrentansprüchen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Ein bereits gutgeschriebener und bei der Pfändung berücksichtigter Scheck konnte von der Bank nicht eingelöst werden und führte zur Rückbelastung des Kontos.
Bei beiden Pfändungsmöglichkeiten kann der Schuldner seinen Kontostand beeinflussen. Die erfolgreichste Pfändung ist daher die Pfändung des Tagessaldos, d.h. die Pfändung eines etwaigen Guthabens zwischen zwei Rechnungsabschlüssen. Hierbei muss der Gläubiger jedoch gleichzeitig den Anspruch des Schuldners gegen die Bank gemäß §§ 675, 667 BGB pfänden lassen, da der Schuldner die Bank ansonsten anweisen könnte, eingehende Beträge nicht dem Girokonto gutzuschreiben.
Bei der Pfändung ist immer der Kontopfändungsschutz zu beachten.
Die lang umstrittene Frage, ob dieser Pfändungsschutz des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger auch auf das Verhältnis zwischen dem Schuldner und der kontoführenden Bank zu übertragen sei, wurde durch das Urteil BGH 22.03.2005 - XI ZR 286/04 abgelehnt. Danach ist für eine analoge Anwendung des § 850k ZPO auf das Verhältnis des Kunden zu seiner Bank kein Raum, da der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst anders verfasst habe als die vergleichbare Norm § 55 SGB I. Auch könne der Kunde selbst entscheiden, welche Forderungen er in das Kontokorrent fließen lasse.
§ 355 HGB
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