JuraForum.de > Lexikon > K > Konstitutivwirkung
Durch eine Konstitutivwirkung wird ein Recht oder ein Rechtsverhältnis begründet, aufgehoben oder gestaltet.
Im Gegensatz dazu wird durch eine deklaratorische Wirkung das Bestehen eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses nur festgestellt, bezeugt oder klargestellt.
Insbesondere in Verträgen hat die deklaratorische oder konstitutive Wirkung einer Schriftformklausel eine weitreichende Bedeutung:
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform".
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages haben schriftlich zu erfolgen".
Führt die Auslegung der vertraglichen Schriftformklausel zu keinem Ergebnis, so greift die Vermutung des § 125 Satz 2 BGB ein, wonach das rechtsgeschäftliche Formerfordernis im Zweifel konstitutive Bedeutung hat.
Gesetzlich nicht geregelt.
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