JuraForum.de > Lexikon > K > Konnexitätsprinzip
Nach dem in den Verfassungen der Bundesländer geregelten Konnexitätsprinzip (z.B. Art. 83 Absatz 3 und 6 der bayerischen Verfassung) sind die Länder verpflichtet, bei der Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden oder an Gemeindeverbände für einen finanziellen Ausgleich der zusätzlichen Kosten zu sorgen.
Weitere Voraussetzung für eine Ausgleichspflicht ist, dass die Mehrbelastungen kausal auf einer landesrechtlichen Regelung beruhen.
Im Rahmen der Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie RL 2006/123 in den Ländern können einige Kommunen die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernehmen.
Eine Ausgleichspflicht nach dem Konnexitätsprinzip besteht in diesen Fällen jedoch nicht. wenn es den Kommunen freigestellt wird, ob sie die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernehmen.
Die Regelung über die Zuständigkeit von Kreisen und kreisfreien Städten für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe - darunter die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - ist mit der Landesverfassung nicht vereinbar. Die beanstandete Regelung verstößt gegen das landesverfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip (VerfGH Nordrhein-Westfalen 12.10.2010 12/09).
Art. 104a GG
Verfassungen der einzelnen Bundesländer
© "Konnexitätsprinzip" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum