JuraForum.de > Lexikon > K > Konkurrenz von Straftaten
Grundsatz zur Bildung einer Strafe.
Die Tatbestände des Strafrechts stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sie ergänzen und überschneiden sich. Der Unrechtsgehalt eines Straftatbestandes wird oftmals teilweise schon von einer anderen Norm erfasst mit der Folge, dass die Norm nicht mehr anwendbar ist. Bei Vorliegen einer Handlungseinheit sind die verletzten Vorschriften unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonkurrenz zu prüfen. Dabei bestehen folgende Unterformen:
Einbruchsdiebstahl, bei dem typischerweise, aber nicht zwingend ein Hausfriedensbruch vorliegt.
"Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich auch bei der Verabredung mehrerer Verbrechen für jeden Tatbeteiligten allein nach dessen Tathandlung(en) (...) und nicht danach, in welchem konkurrenzrechtlichen Verhältnis die verabredeten Taten im Falle ihrer Verwirklichung gestanden hätten" (BGH 17.02.2011 - 3 StR 419/10).
§ 52 StGB
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