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Sicherstellung des Anspruchs eines Bewerbers auf eine bestimmte Stellenbesetzung des öffentlichen Dienstes.
Anders als in der Privatwirtschaft besteht im Arbeitrecht des öffentlichen Dienstes ein grundsätzlicher Anspruch auf den Zugang zu einem öffentlichen Amt: Gemäß der Regelung in Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt.
Dieser Anspruch wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88) konkretisiert: Danach ist der Dienstherr verpflichtet, vor der Besetzung einer Stelle die nicht genommenen Bewerber über ihre Ablehnung zu unterrichten. Gleichzeitig gehört es aber zur Rechtsprechung des Gerichts, dass nach der Einstellung eines der Bewerber eine Konkurrentenklage grundsätzlich unzulässig geworden ist.
Eine drohende Stellenbesetzung kann daher im Wege einer einstweiligen Anordnung verhindert werden, da durch die Entscheidung BVerfG 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02 festgestellt wurde, dass die Prüfung des Rechts des Antragstellers auf gleichen Zugang Vorrang vor dem dienstlichen Bedürfnis nach der Besetzung der Stelle habe.
Für beamtenrechtliche Konkurrentenklagen sind gemäß § 54 BeamtStG die Verwaltungsgerichte zuständig.
Der Beamte hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine Beförderungsstelle ohne Rechtsfehler entscheidet und von verwaltungsinternen Richtlinien nicht abgewichen wird. Es besteht außerhalb eines Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich kein Anspruch auf die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens.
Das anlässlich der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil des Dienstpostens bleibt während des gesamten Stellenbesetzungsverfahrens verbindlich (BVerwG 16.08.2001 - 2 A 3/00).
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 27.02.2003 - 2 C 16/02) sind bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Dabei ist der Dienstherr nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden.
Bei der Personalauswahl hat der öffentliche Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die gerichtliche Kontrolle hat sich gemäß der Urteile BAG 07.09.2004 - 537/03 und BVerwG 10.02.2000 - 2 A 10/98 darauf zu beschränken, ob
Bei der gerichtlichen Kontrolle ist auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Umstände abzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung BVerwG 04.11.2010 2 C 16/09 seine Rechtsprechung z.T. geändert und folgende Grundsätze zum Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers aufgestellt:
War die Auswahl des Dienstherrn rechtswidrig, hat der unterlegene Bewerber einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung (BVerwG 17.08.2005 - 2 C 39/04, BVerwG 17.08.2005 - 2 C 37/04). Dabei ist zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch sowohl als Amtshaftungsanspruch als auch als Zivilanspruch vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Beamte zuvor einen Antrag auf Beförderung gestellt hat.
Die sachliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen obliegt den Arbeitsgerichten. Der Antrag ist auf Wiederholung der Auswahlentscheidung zu stellen.
Die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage wird mit der endgültigen Stellenbesetzung gegenstandslos. Der unterlegene Bewerber kann den Verlust seiner Rechte durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes verhindern. Zudem hat er bei rechtswidriger Nichtberücksichtigung einen Schadensersatzanspruch (BAG 18.09.2007 - 9 AZR 672/06).
Das BAG hat mit dem Urteil BAG 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 vorsichtig entschieden, dass es zu der Ansicht neigt, dass bei in kirchlicher Trägerschaft stehenden Einrichtungen ein Konkurrentenschutz nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht besteht.
Art. 33 Abs. 2 GG
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