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JuraForum.deLexikonKKörperverletzung - schwere 

Körperverletzung - schwere

Lexikon


Erklärung

Erfolgsqualifikation zur Körperverletzung gemäß § 223 StGB

1. Allgemeines

Im Gegensatz zur einfachen und zur gefährlichen Körperverletzung ist die schwere Körperverletzung kein Vergehen, sondern ein Verbrechen.

Hinsichtlich der schweren Folgen ist Voraussetzung, dass der Täter wenigstens fahrlässig (Fahrlässigkeitstat) gehandelt haben muss. Für den Fall, dass der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht, ist aus dem Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 StGB zu bestrafen (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren).

Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 226 Abs. 2 StGB reicht es aus, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht. Die Vorschrift ist - etwa nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch - auch bei direktem Tötungsvorsatz anwendbar (BGH 14.12.2000 - 4 StR 327/00).

A schießt mit Tötungsvorsatz aus nächster Entfernung der B in den Kopf. Diese wird durch den Schuss nicht getötet, sondern lediglich schwer verletzt. A gibt darauf hin sein Tötungsvorhaben auf und leitet Rettungsmaßnahmen ein. Die B kann gerettet werden, ist jedoch in Folge der Schussverletzung dauerhaft halbseitig gelähmt.
A ist zwar vom Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten. Er ist jedoch wegen wissentlich begangener schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB strafbar.

2. Zu den Tatbestandsmerkmalen

Verlust bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit eines Körpergliedes:

Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei der Beurteilung der Wichtigkeit eines Körperglieds auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche Vorschädigungen des Geschädigten zu berücksichtigen (BGH 15.03.2007 - 4 StR 522/06).

Die Versteifung eines Kniegelenkes kann nicht als Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers, wohl aber als Lähmung i.S.d. § 226 StGB gewertet werden ( BGH 03.05.1988 - 1 StR 167/88).

Dauernde Entstellung:

Das Merkmal der dauernden Entstellung entfällt, wenn die Beseitigung der Entstellung mechanisch-technisch ohne Weiteres möglich und zudem zumutbar ist (Horn in: Systematischer Kommentar, StGB, Bd 2, 5. Auflage 1997, § 224, Rdn. 14).

B schlägt A mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser die vorderen Schneidezähne verliert.
A ist dadurch nicht dauernd entschädigt, da die Beseitigung der Entstellung durch eine Zahnprothese behoben werden kann.

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