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JuraForum.deLexikonKKörperverletzung mit Todesfolge 

Körperverletzung mit Todesfolge

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Erklärung

Erfolgsqualifikation zur Körperverletzung gemäß § 223 StGB.

Vor dem am 1.4.1998 in Kraft getretenen Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) war die Körperverletzung mit Todesfolge in § 226 StGB a.F. geregelt.

Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958) Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 m. w. Nachw.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).

A startet unversehens einen Angriff auf den B und springt diesen aus vollem Lauf an, so dass B zu Boden geht, wobei dieser mit dem Hinterkopf auf die Straße aufschlägt. Infolge einer Hirnblutung verstirbt B wenig später im Krankenhaus.
A hat B mit Körperverletzungsvorsatz angesprungen. Dass ein Opfer, das aus vollem Lauf angesprungen wird, unglücklich fallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen kann, ist aber objektiv und daher auch für den Täter regelmäßig vorhersehbar. Den Täter trifft daher der Fahlässigkeitsvorwurf bezüglich der Herbeiführung des Todes und ist wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge strafbar.

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