JuraForum.de > Lexikon > K > Klauselerinnerung
Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung gemäß § 732 ZPO: Der Schuldner wehrt sich mit Einwendungen gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel und möchte dies richterlich überprüfen lassen.
Der Anwendungsbereich der Klauselerinnerung erstreckt sich auf einfache Klauseln. Einwendungen gegen eine qualifizierte Klausel sind mit der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO geltend zu machen.
Zulässigkeit und Begründetheit der Klauselerinnerung:
Nach dem Beschluss BGH 04.10.2005 - VII ZB 54/05 können mit der Klauselerinnerung nur formelle Fehler geltend gemacht werden.
§ 569 ZPO
§ 732 ZPO
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