Der Inhalt der Klausel ist in § 725 ZPO festgelegt.
Unterschieden werden:
Die einfache Klausel des § 724 ZPO, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der die Urkunde verwahrende Notar gemäß § 797 Abs. 2 ZPO erteilt.
Die qualifizierte Klausel der §§ 726 ff. ZPO, die der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 12 RPflG bzw. der Notar gemäß § 797 Abs. 2 ZPO erteilt.
Die einfache Klausel wird erteilt, wenn
die Vollstreckung keiner Bedingung unterliegt, es sei denn es handelt sich um folgende Bedingungen:
Die Vollstreckung hängt von einer Sicherheitsleistung ab.
Die Vollstreckung hängt vom Eintritt eines Kalendertages ab.
Die Vollstreckung hängt von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Vollstreckungsgläubigers ab.
der Titel nicht umgeschrieben werden muss.
Die qualifizierte Klausel wird in den anderen Fällen erteilt. Das Verfahren ist unter dem Stichwort Klauselerteilungsverfahren dargestellt.
Die Erteilung einer Klausel ist grundsätzlich Voraussetzung einer jeden Zwangsvollstreckung. Sie ist nur bei Vorliegen der folgenden Ausnahmen entbehrlich:
Arrest bzw. einstweilige Verfügung
Kostenfestsetzungsbeschluss
Vollstreckungsbescheid (§ 796 ZPO)
Pfändungsbeschluss als Titel für die Wegnahme des Hypothekenbriefs gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Überweisungsbeschluss als Titel für eine Hilfspfändung gemäß § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Heussen/Fraulob/Bachmann: Zwangsvollstreckung für Anfänger; 9. Auflage 2008
Looff: Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel bei einstweiligen Anordnungen aufgrund Gewaltschutzgesetzes; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 1391