Die qualifizierte Klausel wird in den anderen Fällen erteilt. Das Verfahren ist unter dem Stichwort Klauselerteilungsverfahren dargestellt.
Die Erteilung einer Klausel ist grundsätzlich Voraussetzung einer jeden Zwangsvollstreckung. Sie ist nur bei Vorliegen der folgenden Ausnahmen entbehrlich:
Arrest bzw. einstweilige Verfügung
Kostenfestsetzungsbeschluss
Vollstreckungsbescheid (§ 796 ZPO)
Pfändungsbeschluss als Titel für die Wegnahme des Hypothekenbriefs gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Überweisungsbeschluss als Titel für eine Hilfspfändung gemäß § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Looff: Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel bei einstweiligen Anordnungen aufgrund Gewaltschutzgesetzes; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 1391