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Klausel

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Erklärung

Amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.

Die Klausel bescheinigt die Vollstreckbarkeit des Titels. Sie wird auf die Ausfertigung des Titels gesetzt.

Die Ausfertigung (Beglaubigte Abschrift des Titels) wird zumeist durch den die Zwangsvollstreckung betreibenden Rechtsanwalt formlos beantragt.

Der Inhalt der Klausel ist in § 725 ZPO festgelegt.

Unterschieden werden:

Die einfache Klausel wird erteilt, wenn

Die qualifizierte Klausel wird in den anderen Fällen erteilt. Das Verfahren ist unter dem Stichwort Klauselerteilungsverfahren dargestellt.

Die Erteilung einer Klausel ist grundsätzlich Voraussetzung einer jeden Zwangsvollstreckung. Sie ist nur bei Vorliegen der folgenden Ausnahmen entbehrlich:

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Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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