Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage nach erklärter Kündigung verzichten. Bei dem Verzicht kann es sich je nach Lage des Falles um einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag oder ein Klagerücknahmeversprechen handeln. Welche der Gestaltungsmöglichkeiten die Parteien gewählt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen neue Vorgaben für die wirksame Vereinbarung einer Klageverzichtsvereinbarung aufgestellt:
Die Erklärung "Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage" wurde als Auflösungsvertrag i.S.d. § 623 BGB angesehen. Derartige Vereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, müssen die Schriftform der §§ 623, § 126 BGB einhalten (BAG 19.04.2007 - 2 AZR 208/06).
Die Erklärung "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet" stellt einen Klageverzichtsvertrag dar, denn mit dieser Vereinbarung soll der Arbeitnehmer verpflichtet werden, gegen die mit gleichem Schreiben erklärte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Formularerklärung ist demgegenüber kein Aufhebungsvertrag. Die vertragliche Regelung sollte nicht selbstständig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien führen, sondern "lediglich" die Rechtswirksamkeit der Kündigung außer Streit stellen.Der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage (da kein Aushandeln der Vertragsklausel) verstößt u.a. gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers stellt ein solcher Klageverzicht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar (BAG 06.09.2007 - 2 AZR 722/06).