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JuraForum.deLexikonKKlageerzwingungsverfahren 

Klageerzwingungsverfahren

Lexikon


Erklärung

Förmliche Sachaufsichtsbeschwerde.

Lehnt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen die Erhebung einer öffentlichen Klage ab, so hat der Verletzte / Antragsteller gemäß § 171 StPO die Möglichkeit, eine Überprüfung der Einstellung des Verfahrens zu erzwingen.

Die Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Anwendungsbereich der Privatklage eröffnet ist oder das Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt wurde.

Zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens muss der Antragsteller

  • einen förmlichen Strafantrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gestellt haben (der dann von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wird)und
  • Verletzter im Sinne des § 172 StPO sein.

Verletzter ist, wer durch die Tat unmittelbar in einem Rechtsgut beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff weit auszulegen. Als Verletzte anerkannt wurden:

  • die Eltern eines getöteten Kindes bzw. das Kind bei einem getöteten Elternteil
  • die durch einen falschen Eid / eine falsche Aussage benachteiligte Person
  • grundsätzlich auch juristische Personen

Die Verletzteneigenschaft wurde abgelehnt:

  • für den Aktionär einer Aktiengesellschaft
  • für den Dienstherrn
  • für einen Tierschutzverein bei einer Tierquälerei
  • für den Halter eines Tieres bei einer Tierquälerei (OLG Celle 10.01.2007 - 1 Ws 1/07)

Das Verfahren ist gemäß § 172 StPO wie folgt aufgebaut:

1.
Der Verletzte muss zunächst innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Beschwerde bei dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft einreichen. Hält die Staatsanwaltschaft die Beschwerde für zulässig und begründet, folgen weitere Ermittlungen und ggf. die Anklage.
2.
Ist dies nicht der Fall, übersendet sie einen Bericht und die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft. Diese ordnet entweder weitere Ermittlungen bzw. Klageerhebung an oder weist die Beschwerde zurück.
3.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Verletzte innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Oberlandesgericht beantragen. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die den Einstellungsbescheid erlassende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hatte. Das OLG kann diesen Antrag verwerfen oder die Klageerhebung anordnen.

Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden, bei Fristversäumung und Vorliegen der Voraussetzungen kann aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden und sowohl die die Klage begründenden Tatsachen als auch die Beweismittel bezeichnen. Daneben muss auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen hingewiesen werden sowie ggf. die Verletztenstellung begründet werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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