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JuraForum.deLexikonKKlagebefugnis 

Klagebefugnis

Lexikon


Erklärung

Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen im Verwaltungsprozess.

1. Allgemein

Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn nach seinen substanziierten Behauptungen die Möglichkeit besteht, dass er in seinen Rechten verletzt ist.

Die Klagebefugnis ist dann unproblematisch, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist.

Die Klagebefugnis kann aber in den folgenden Fällen fraglich sein:

  • Der Kläger begehrt mit der Klage einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt.
  • Der Kläger wendet sich gegen einen gegen einen Dritten erlassenen Verwaltungsakt.

2. Begünstigender Verwaltungsakt

Die Klagebefugnis ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn der Kläger den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts erstrebt. Gesetzliche Regelungen, die eine individuelle Begünstigung gewähren, begründen immer ein subjektives Recht.

Der Kläger muss substanziiert darlegen, dass er einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat.

3. Drittschutz

Nicht selten möchte sich der Kläger gegen an Dritte erlassene bzw. die Allgemeinheit betreffende Verwaltungsakte wenden. Auch in diesen Fällen erfordert die Klagebefugnis, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. Dies ist gegeben, wenn die als verletzt gerügte Rechtsnorm nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - die individuellen Interessen des Klägers schützen soll.

Die Klagebefugnis ist wie folgt zu prüfen:

  • Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven RechtsNicht ausreichend ist die Verletzung eines objektiven Rechts oder die Verletzung einer Verfahrensvorschrift.
  • Prüfung der drittschützenden Wirkung der Norm
  • Prüfung der Verletzung eigener Recht durch den Kläger

Ergibt sich die drittschützende Wirkung der Norm nicht unmittelbar aus dem Gesetz, so muss mittels einer Auslegung der Drittschutz geprüft werden.

Die Frage des Drittschutzes einer Norm zur Begründung der Klagebefugnis betrifft in der verwaltungsrechtlichen Arbeit insbesondere folgende Themenbereiche:

  • Baurecht (Rücksichtnahmegebot - baurechtliches, Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung)
  • arbeits- bzw. beamtenrechtlicher Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst
  • wirtschaftlicher Konkurrentenschutz

4. Gesetzliche Bestimmungen der Klagebefugnis

Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO erfordert "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" die Zulässigkeit der Klage das Vorliegen der Klagebefugnis.

Bestimmungen zur gesetzlichen Anordnung der Klagebefugnis sind u.a.:

  • Klagebefugnis der Naturschutzverbände (Verbandsklage, Verbandsklage - Umweltschutz)
  • § 8 HwO: Klagebefugnis der Handwerkskammer
  • § 12 HwO: Klagebefugnis der Industrie- und Handelskammer

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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