JuraForum.de > Lexikon > K > Klagebefugnis
Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen im Verwaltungsprozess.
Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn nach seinen substanziierten Behauptungen die Möglichkeit besteht, dass er in seinen Rechten verletzt ist.
Die Klagebefugnis ist dann unproblematisch, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist.
Die Klagebefugnis kann aber in den folgenden Fällen fraglich sein:
Die Klagebefugnis ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn der Kläger den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts erstrebt. Gesetzliche Regelungen, die eine individuelle Begünstigung gewähren, begründen immer ein subjektives Recht.
Der Kläger muss substanziiert darlegen, dass er einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat.
Nicht selten möchte sich der Kläger gegen an Dritte erlassene bzw. die Allgemeinheit betreffende Verwaltungsakte wenden. Auch in diesen Fällen erfordert die Klagebefugnis, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. Dies ist gegeben, wenn die als verletzt gerügte Rechtsnorm nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - die individuellen Interessen des Klägers schützen soll.
Die Klagebefugnis ist wie folgt zu prüfen:
Ergibt sich die drittschützende Wirkung der Norm nicht unmittelbar aus dem Gesetz, so muss mittels einer Auslegung der Drittschutz geprüft werden.
Die Frage des Drittschutzes einer Norm zur Begründung der Klagebefugnis betrifft in der verwaltungsrechtlichen Arbeit insbesondere folgende Themenbereiche:
Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO erfordert "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" die Zulässigkeit der Klage das Vorliegen der Klagebefugnis.
Bestimmungen zur gesetzlichen Anordnung der Klagebefugnis sind u.a.:
§ 42 Abs. 2 VwGO
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