Eine Klageänderung ist nach der Definition der Rechtsprechung die Änderung des Streitgegenstandes (d.h. Klageantrag oder Klagegrund) nach Rechtshängigkeit.
Dabei muss der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert werden (BGH 11.10.2006 - KZR 45/05).
2. Zulässigkeit
Eine Klageänderung ist im Zivilprozess zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Einwilligung des Beklagten (§ 263 ZPO)Für die Annahme der Einwilligung des Beklagten genügt dessen schlüssiges Verhalten.
rügelose Verhandlung (§ 267 ZPO)Die rügelosen Verhandlung ist gegeben, wenn der Beklagte ohne Widerspruch über den neuen Streitgegenstand verhandelt.
Zulassung durch Gericht (§ 268 ZPO)Das Gericht kann die Klageänderung ausdrücklich durch Zwischenurteil oder schlüssig durch Verhandlung über den neuen Anspruch für zulässig erklären.
Sachdienlichkeit (§ 263 ZPO)Die Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie den Prozess nicht unnötig verzögert, d.h. sie z.B. nicht kurz vor der Entscheidungsreife beantragt wird.
gesetzlich nicht als Klageänderung anzusehende Änderungen (§ 264 ZPO)
3. Folgen
Mit der Zulässigkeit der Klageänderung erlischt die Rechtshängigkeit des zuerst geltend gemachten Anspruchs. Die Rechtshängigkeit des neuen Anspruchs tritt gemäß § 261 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung der Klageänderung oder der Geltendmachung des Anspruchs im Prozess ein.