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Kindschaftssachen

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Erklärung

Oberbegriff zur Regelung der Zuständigkeiten des Familiengerichts.

Kindschaftssachen sind in § 151 FamFG legal definiert. Für sie ist das Amtsgericht in der Form des Familiengerichts zuständig.

Es handelt sich dabei um folgende Verfahren:

Unterhaltsstreitigkeiten sind keine Kindschaftssachen.

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