JuraForum.de > Lexikon > K > Kindeswohl - Gefährdung
Die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht erfordert das Vorliegen der in Art. 6 Abs. 3 GG geregelten Voraussetzungen. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Nicht jede mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls berechtigt den Staat auf, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten. Vielmehr kommt ein solcher Eingriff nur in Betracht, wenn das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Dies gilt auch bei dem Erlass vorläufiger Eilmaßnahmen (BVerfG 20.06.2011 - 1 BvR 303/11).
Angesichts der sich häufenden Fälle von Kindesvernachlässigungen ist der Schutzauftrag der Jugendämter gemäß § 8a SGB VIII nunmehr konkret formuliert: Werden danach dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes- bzw. Jugendlichenwohlgefährdung bekannt, so hat das Amt das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit Fachkräften abzuschätzen, ggf. sind das Familiengericht, andere Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei einzuschalten.
Daneben ist das Jugendamt gemäß § 42 SGB VIII bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen verpflichtet.
Ist das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet, so kann das Familiengericht gemäß § 1666 BGB Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergreifen. Die Norm ist somit auch die Anspruchsgrundlage für Eilentscheidungen.
Das Familiengericht ermittelt gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei werden die Eltern, das Jugendamt und grundsätzlich auch das Kind angehört (§§ 159 ff. FamFG). Das Kind wird in dem Verfahren durch einen Verfahrenspfleger vertreten.
Die nach § 1666 Abs. 1 BGB möglichen Maßnahmen werden in § 1666 Abs. 3 BGB konkretisiert. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend.
Ziel der Konkretisierung ist es, die frühzeitige Anrufung des Familiengerichts gerade in den Fällen zu fördern, in denen eine niedrigschwellige familiengerichtliche Maßnahme sinnvoll erscheint.
Ein Elternteil kann mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch / psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen. Möglich ist es jedoch, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebenenfalls gemäß § 33 FamFG durchzusetzen (BGH 17.02.2010 - XII ZB 68/09).
Liegen die Voraussetzungen der Maßnahme nicht mehr vor, so muss das Familiengericht gemäß § 1696 Abs. 1, 2 BGB die Maßnahme ändern bzw. aufheben.
Sofern das Familiengericht sich entschieden hat, keine Maßnahme nach den § 1666 BGB zu erlassen, soll es gemäß § 1696 Abs. 3 BGB diese Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand überprüfen, um festzustellen, ob diese Entscheidung noch immer sachgerecht ist. Als Regelfrist zur Überprüfung wurde ein Zeitraum von drei Monaten festgesetzt. Die Prüfpflicht wird durch jede das Verfahren beendigende Maßnahme ausgelöst.
Nach der Gesetzesbegründung soll dabei eine Dauerkontrolle der Familie durch das Gericht vermieden werden. Erfasst werden sollen Fälle, in denen das Verfahren aufgrund der Zusagen der Eltern zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen abgeschlossen wurde oder die Schwelle der Kindeswohlgefährdung noch nicht erreicht war.
Nicht zuletzt die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ermöglicht es, eine nochmalige Überprüfung in offensichtlich unbegründeten Fällen auszuschließen.
Die Voraussetzungen einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung des Kindes sind in § 1631b BGB konkretisiert:
Danach muss gewährleistet sein, dass die geschlossene Unterbringung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich und verhältnismäßig ist. So ist insbesondere der Vorrang anderer öffentlicher Hilfen zu beachten. Der Maßstab der Erforderlichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass das Familiengericht im Verfahren nach § 1631b BGB eine Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern überprüft.
Im Falle einer Fremdgefährdung kann die Unterbringung des Kindes geboten sein, wenn das Kind sich sonst dem Risiko von Notwehrmaßnahmen, Ersatzansprüchen oder Prozessen aussetzen würde.
§ 1666 BGB
§ 1696 BGB
§ 8a SGB VIII
§ 42 SGB VIII
§ 1631b BGB
§§ 157 ff. FamFG
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